Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 245Fedlex · Rapporto sui risultati

Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone geht dem Kanton Uri allerdings zu weit. Deshalb schlägt er vor, dass die Kantone ermächtigt werden, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren.

Kanton Obwalden Die ersatzlose Streichung der Begrenzung der jährlichen Ergänzungsleistungen

zu Lasten der Kantone geht zu weit. Die Kantone sollen ermächtigt werden,

nebst der Taxbegrenzung nach Art. 10 ELG, die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren, bspw. auf 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Kanton Nidwalden Im Absatz 1 wird auf jede Begrenzung des EL-Anspruches im Einzelfall verzich-

tet. Dies mag sozialpolitisch wünschbar erscheinen, könnte jedoch insbesondere bei den Heimkosten und den Kosten für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu einem unkontrollierbaren Wachstum führen. Heute ist die jährliche EL für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf höchstens 175% des Lebensbedarfs von Alleinstehenden begrenzt (Art. 3a Abs. 3 ELG). Diese Grenze wird als zu tief empfunden. Deshalb sollen die Kantone ermächtigt werden, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren,

jedoch nicht tiefer als bspw. auf 200% des Lebensbedarfs von Alleinstehenden. Kanton Zug Die Kantone sind zu ermächtigen, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2

Bst. a, in Art. 9 auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren, jedoch nicht tiefer als beispielweise 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Begründung: Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone gehe zu weit. Allerdings sei die heute gültige Grenze von 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden offensichtlich zu tief.

Canton de Fribourg Le canton de Fribourg approuve dans son ensemble le contenu de l'article 9. Il

ne voit cependant pas pourquoi il appartiendrait au Conseil fédéral d'édicter des dispositions sur la définition du home (alinéa 5, lettre h), alors que la très grande partie du financement des prestations complémentaires des pensionnaires sera désormais assurée par les cantons.

Kanton Solothurn Die Kantone sind zu ermächtigen, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2

Bst. a, in Art. 9 auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren, jedoch nicht tiefer als beispielweise 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Begründung: Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone gehe zu weit. Allerdings sei die heute gültige Grenze von 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden offensichtlich zu tief.

Kanton Basel- Im Absatz 1 wird auf jede Begrenzung des EL-Anspruches im Einzelfall verzich-Landschaft tet. Dies mag sozialpolitisch wünschbar erscheinen, könnte jedoch insbesondere

bei den Heimkosten und den Kosten für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu einem unkontrollierbaren Wachstum führen. Heute ist die jährliche EL für Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, auf höchstens 175% des Lebensbedarfs von Alleinstehenden begrenzt (Art. 3a Abs. 3 ELG). Diese Grenze wird als zu tief empfunden. Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone gehe allerdings zu weit. Deshalb sollen die Kantone ermächtigt werden, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren, jedoch nicht tiefer als bspw. auf 200% des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Kanton Schaffhau- Die Kantone sind zu ermächtigen, neben der Taxbegrenzung nach art. 10 Abs. 2 sen Bst. a, in Art. 9 auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitie-

ren, jedoch nicht tiefer als beispielweise 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Begründung: Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone gehe zu weit. Allerdings sei die heute gültige Grenze von 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden offensichtlich zu tief.

Kanton Appenzell Die Kantone sind zu ermächtigen, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 Ausserrhoden Bst. a, in Art. 9 auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitie-

ren, jedoch auf höchstens 175 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden. Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone sei nicht akzeptabel..

Kanton Appenzell Der Kanton Appenzell I.Rh. anerkennt, dass die heutige jährliche EL für Perso-Innerrhoden nen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, mit 175

Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden zu tief angesetzt ist. Eine ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone geht dem Kanton Appenzell I.Rh. allerdings zu weit. Deshalb schlägt er vor, dass die Kantone ermächtigt werden, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a ELG auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren, jedoch nicht tiefer als bspw. auf 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Kanton St.Gallen Die Kantone sind zu ermächtigen, neben der Taxbegrenzung nach Art. 10 Abs. 2

Bst. a, in Art. 9 auch die jährliche EL bei Heim- oder Spitalaufenthalt zu limitieren, jedoch nicht tiefer als beispielweise 200 Prozent des Lebensbedarfs von Alleinstehenden.

Begründung: Die ersatzlose Streichung der Begrenzung zu Lasten der Kantone gehe zu weit. Allerdings sei die heute gültige Grenze von 175 Prozent des Le-

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