Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/77: Nuova impostazione della perequazione finanziaria e dei compiti NPC · 330 pagine

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Vernehmlassung NFA 10. Soziale Sicherheit

Begründung: Es liegt eine verfassungswidrige Ausdehnung des Kreises der EL-Berechtigten vor. Die getrennten Ehegatten und geschiedenen Personen sind nicht leistungsberechtigt im Sinne der neuen Verfassungsgrundlage, sie haben lediglich einen Anspruch auf eine Drittauszahlung der Zusatzrente ihres - allein berechtigten - Ehegatten bzw. früheren Ehegatten.

ELG Art. 5 Kanton Luzern Der Kanton Luzern unterstützt die systematische Darstellung der Voraussetzun-

gen eines EL-Anspruches für Ausländerinnen und Ausländer in einem Artikel. Für Verwirrung sorgt allerdings die Formulierung von Art. 5 Abs. 3. Die Karenzfrist von 10 oder 5 Jahren (Abs. 1 bzw. Abs. 2) muss auch in den Fällen nach Absatz 3 erfüllt sein. Dies soll der Klarheit halber ausdrücklich festgehalten werden.

Kanton Nidwalden Die Zusammenfassung und systematische Darstellung der Voraussetzungen

eines EL-Anspruches für Ausländerinnen und Ausländer in einem Artikel werden begrüsst. Die Formulierung von Art. 5 Abs. 3 ELG erscheint jedoch missverständlich. Die Karenzfrist von 5 oder 10 Jahren (Abs. 1 bzw. Abs. 2) muss auch in den Fällen nach Abs. 3 erfüllt sein. Um die nötige Klarheit zu schaffen wird eine Neuformulierung gefordert.

Kanton Zug Um die nötige Klarheit zu schaffen soll die Regelung in Art. 5 präzisiert werden.

Begründung: Die Festlegung für einen Anspruch wird begrüsst. Die Karenzfrist von 10 oder 5 Jahren muss auch in den Fällen nach Abs. 3 erfüllt sein.

Canton de Fribourg La formulation de l'alinéa 3 est ambiguë, en ce sens qu'elle pourrait laisser

supposer que le délai de carence de 10 ou 5 ans mentionné à l'alinéa 1 n'est pas applicable ici, alors qu'il l'est en réalité. Une précision paraît donc nécessaire. Kanton Solothurn Die Zusammenfassung der Regelungen wird begrüsst. Art. 5 Abs. 3 soll präzi-

siert werden.

Kanton Basel- Die Zusammenfassung und systematische Darstellung der Voraussetzungen Landschaft eines EL-Anspruchs für Ausländerinnen und Ausländer in einem Artikel, werden

begrüsst. Die Formulierung von Art. 5 Abs. 3 erscheint missverständlich. Die Karenzfrist von 10 oder 5 Jahren (Abs. 1 bzw. 2) muss auch in den Fällen nach Abs. 3 erfüllt sein. Um die nötige Klarheit zu schaffen, ist eine Neuformulierung angezeigt.

Kanton Wallis La formulation de l'aI. 3 doit être précisée afin de pouvoir également appliquer

les délais de résidence de 5 ou 10 ans prévus à l'al. 1.

Sozialdemokratische Stimmt der Neuregelung zu.

Partei der Schweiz

IG Sozialer Finanz- Stimmt der Neuregelung zu.

ausgleich

Konferenz der kan- Die Neuregelung wird begrüsst. Siehe Anmerkung Abs. 3.

tonalen Ausgleichs-

kassen

ELG Art. 5 Abs. 1 Pro Senectute Die geforderte mindestens zehnjährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer von Schweiz Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz erscheint angesichts der zu-

nehmenden Mobilität der Arbeitskräfte zu hoch angesetzt. Durch diese Regelung würden jene Ausländerinnen und Ausländer diskriminiert, die ansonsten alle Anspruchsberechtigungen auf eine AHV/IV-Rente erfüllen und im Alter ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.

Schweizerische Die 10jährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer von AusländerInnen in der Arbeitsgemeinschaft Schweiz erscheint angesichts der zunehmenden Mobilität der Arbeitskräfte als für Sozialpolitik zu hoch. Zeitweise arbeitslose ausländisch Arbeitskräfte, die zur Überbrückung

einer Arbeitslosigkeit eine Zwischentätigkeit im Ausland angenommen und später wieder eine Arbeit in der Schweiz gefunden habe, die ansonsten alle Anspruchsberechtigungen auf eine AHV/IV-Rente erfüllen und im Alter ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, werden durch diese Regelung diskriminiert.

Schweizerisches Die 10jährige ununterbrochene Aufenthaltsdauer von AusländerInnen in der Rotes Kreuz Schweiz erscheint dem SRK angesichts einer zunehmenden Mobilität der Ar-

beitskräfte als zu hoch. Zeitweise arbeitslose ausländische Arbeitskräfte, die zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit eine Zwischentätigkeit im Ausland angenommen haben und später wieder eine Arbeit in der Schweiz gefunden haben, die ansonsten alle Anspruchsberechtigungen auf eine AHV/IV-Rente erfüllen und im Alter ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, werden durch diese Regelung diskriminiert. Die Ergänzungsleistungen sollten ursprünglich den Übergang bis zur Sicherstellung existenzsichernder AHV/IV-Renten abdecken. Die Aufgabe dieses Ziels darf die ausländische Wohnbevölkerung mit geringen Einkommen aber langen Beitragszeiten zur AHV/IV nicht benachteiligen.

ELG Art. 5 Abs. 2-3 Pro Senectute Stimmt der Neuregelung zu.

Schweiz

ELG Art. 5 Abs. 3 Kanton Bern Der Artikel ist so abzuändern, dass die heutigen Karenzfristen auch für die hier

umschriebene Personengruppe gelten. Andernfalls könnte Artikel 5 Absatz 3 ELG zur Annahme verleiten, dass für Ausländer, die nicht Flüchtlinge oder Staatenlose sind und auch keinem Sozialversicherungsabkommen unterstehen,

keine Karenzfristen bestünden. Diese Annahme ist falsch, sofern die heutige Rechtslage beibehalten werden soll.

Kanton Uri Die Formulierung von Art. 5 Abs. 3 erscheint missverständlich. Die Karenzfrist

von 10 oder 5 Jahren (Abs. 1 bzw. 2) muss auch in den Fällen nach Abs. 3 erfüllt sein. Um die nötige Klarheit zu schaffen, ist eine Neuformulierung angezeigt.

Kanton Solothurn Die Regelung ist zu präzisieren. Die Karenzfrist von 10 oder 5 Jahren muss auch

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