Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine
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Vernehmlassung
Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung
Procedure de consultation
Revisions partielles de la loi sur l'assurance-maladie et
modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie
te Pflegebedarfsstufe: auf mindestens 70 bis 100 Franken erhöht werden.
Der Regierungsrat ist nicht einverstanden mit dem Vorschlag, jene neuen Tarife zu belassen, welche die Rahmentarife bereits überschreiten. Eine solche Regelung führt sowohl innerhalb der Kantone wie auch zwischen den Kantonen zu einer rechtsungleichen Behandlung der Pflegeheime und schafft ungleiche Ausgangslagen im Falle einer Neureqelunq der Finanzierunq der Pfleqe.
Das Einfrieren der Pflegetarife bis zur Neuordnung der Pflegefinanzierung sowie die BE vorgängige Anpassung der beiden obersten Pflegetarifstufen liegen in unserem Sinne. Doch sollte auch der Teuerungsausgleich auf den Tarifen im Rahmen der Kostenentwicklung in den Pflegeheimen vorgesehen werden. In diesem Zusammenhang möchten wir betonen, dass gleichzeitig der Tarifschutz explizit zu lockern ist, um Rechtsstreitigkeiten oder schleichende Kostenverlagerungen von finanziell gut gestellten Heimbewohnern auf die Steuerzahler zu vermeiden. Der Tarifschutz darf nur in bezug auf die Rahmentarife bzw. die geltenden Tarife zum Tragen kommen. Anderenfalls ist auch zu befürchten; dass Präjudizien für die ordentliche Neuregelung der Pflegefinanzierung geschaffen würden, welche die politische Konsensfindung erschweren. Uberdies muss die Bestimmung in Artikel 104a Abs. 2 KVG so angepasst werden, dass die fixierten Pflegetarife nicht umgangen werden können, indem nach Einzelleistungen verrechnet wird.
Weiter erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass diese Übergangsmassnahme einzig auf die Pflegeheime anzuwenden ist. Ein Einfrieren der Pflegetaxen für die ambulante Krankenpflege zu Hause wäre unverhältnismässig, wei l sich dort kein analoger Kostenschub zu jenem in den Pfleqeheimen abzeichnet.
Auch hier stimmen wir grundsätzlich überein. Die GDK hat in den letzten Jahren wie- BL derholt auf den Handlungsbedarf in diesem Leistungsbereich, - bes. bei der Pflegeheimfinanzierunq -_hingewiesen und 9em EDI diverse Positionspapiere mit Lösungsansätzen unterbreitet. Wir plädieren in Ubereinstimmung mit der GDK weiterhin für eine beschränkte Leistungspflicht der Krankenvers icherer und sind der Auffassung, dass nicht zusätzliche Kosten von geschätzt 800 - 1'100 Mio. CHF auf die OKP verschoben werden sollten, was ohne Gesetzesrevision aber resultieren würde. Mit dem Bundesrat stimmen wir somit überein, dass durch die OKP ein Beitrag an die Pflege erbracht wird, der sich im bisherigen Rahmen (der Rahmentarife) bewegt. Die Rahmentarife für die obersten Pflegebedarfsstufen sollen dabei moderat angehoben werden. Wenn auf Grund der Teuerung Tarifanpassungen nötig sind, sollten die Rahmentarife zudem entsprechend angepasst werden, denn es ist unklar, wie rasch eine Einigung über die generelle Neuregelung der Pflegefinanzierung gefunden werden kann.
Dies deckt die gemäss KVG geschuldeten Leistungen ab und der Tarifschutz ist auf diesen Beitrag beschränkt. Es stellt ~.ich die Frage, ob der Hinweis in der Vorlage des Bundesrates ausreicht (S. 20, Titel "Ubergangsbestimmungen Absatz I": ,, ...... festgesetzten Pauschalen decken die Kosten der Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV, während die übrigen Pflichtleistungen se[;!arat verrechnet werden können.")_oder ob nicht besser auf Gesetzesebene eine klare Bestimmung dazu aufzunehmen ist. Denn es ist nicht ausreichend, einzig die Tarife auf dem bisherigen Niveau gesetzlich einzufrieren, sondern es„sind u. E. Gesetzespräzisierungen auch zur Relativierung des Tarifschutzes in den Ubergangsbestimmungen vorzunehmen:
KVG, ~rt. 104a (Abs. 1 und 2) str~!chen
KVG, Ubergangsbestimmung zur Anderung vom ...
In Abweichung von Art. 25 Abs. 2 Bst. a legt das Departement bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Finanzierung der Pflegeleistungen gemäss Artikel 50 durch Verordnung fest, in welchem Ausmass diese Leistungen übernommen werden dürfen (Festsetzung von Rahmentarifen). Vorbehalten sind dabei diejenigen Tarife und Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits die Rahmentarife überschritten haben. Diese werden auf der am 1. Januar 2004 geltenden Höhe begrenzt. In Abweichung von Art. 44 Abs. 1 leisten die Versicherer somit einen Beitrag an die Kosten der Pflegeleistun-