Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/8: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 1 · 145 pagine

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Vernehmlassung

Teilrevisionen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und

Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung

Procedure de consultation

Revisions partielles de la loi sur /'assurance-maladie et

modification de /'ordonnance sur /'assurance-maladie

en am bundesrätlichen Vorschlag weiterverfolgt werden.

Das KVG hat die Zwangsversicherung für jeden und jede in der Schweiz eingeführt. Jeder und jede zahlt eine Krankenversicherungsprämie. Im Gegenzug besteht heute noch eine vollständig freie Arztwahl, verbunden mit einem Tarifschutz für die Patienten. Durch die Abschaffung des Kontrahierungszwanges wird auch die freie

Arztwahl abgeschafft. Das verlangt systemgerecht ein Korrektiv:

Im Gegenzug zum Kontrahierungszwang muss der Tarifschutz abgeschafft werden. Der Preis für die Behandlung muss zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar sein . Die Krankenversicherung entschädigt dann, was sie mit dem Leistungserbringer vertraglich vereinbart hat. Der Rest ist durch den Patienten zu übernehmen.

Für Patienten, die Leistungserbringer ohne Zulassungsvertrag wählen wollen, muss eine freiwillige Zusatzversicherung eingeführt werden. Die Krankenversicherer sind zu verpflichten, eine solche Versicherung auf der Basis der Gegenseitigkeit (ohne Gewinn und Vorbehalte) einzuführen .

Weiter muss die Austauschbefugnis der Leistungen gesetzlich gewährleistet werden. Leistungen, die wirtschaftlich, zweckmässig und wirksam sind, sind durch die Krankenversicherung, allenfalls zu einem reduzierten Tarif, auch zu übernehmen, wenn sie nicht durch einen Leistungserbringer mit Zulassungsvertrag erbracht worden sind.

Dieses System der Austauschbefugnis kennt das KVG bereits heute, zahlen die Krankenversicherer ja auch die Sockelbeiträge an Aufenthalte in Privatspitäler ohne Leistungsauftrag. Die ambulanten Behandlungen sind den stationären gleichzustellen.

Der Bundesrat sieht neu ein zweistufiges Verfahren vor. Die Verbände der Leistungserbringer sollen einen Tarifvertrag aushandeln. Jeder einzelne Leistungserbringer braucht zusätzlich noch einen Zulassungsvertrag. Es ist einsichtig, dass die Versicherer Zulassungsverträge nur mit einem Nachlass auf dem offiziellen Tarif vergeben werden. Die Qualität der angebotenen Behandlungen wird unbeachtlich sein, was schlussendlich inakzeptabel ist.

Wir lehnen die Aufhebung des Kontrahierungszwanges ab. SVPC/ASPC Der Patient soll die Leistungserbringer frei wählen dürfen. Das ist fundamental.

Es bedeutet eine Zumutung für den Patienten, diejenige Krankenkasse herauszufiltern, die seinen Kinderarzt, seinen Frauenarzt, seinen Hausarzt und seinen Chiropraktor, von den Spezialisten ganz zu schwelgen, entschädigt und die obendrein noch am günstigsten und kundenfreundlichsten ist. Es ist auch nicht gewiss, ob ihm dies gelingt. Es sind nämlich so viele Möglichkeiten denkbar, dass eine Krankenkasse, die gerade diese bestimmte Kombination von Leistungserbringern anbietet, reiner Zufall wäre.

Dies umso mehr, als die Patienten nicht nur Leistungserbringer an ihrem Wohnort aufzusuchen, sondern oft weite Strecken zurücklegen, um zu "ihrem" Arzt oder

Chiropraktor zu gelangen, zu dem sie Vertrauen gefunden haben. Solche Verbundenheit und Treue bleiben häufig ein Leben lang bestehen, ungeachtet inzwischen erfolgter Wohnortswechsel.

Einern Arzt, der von allen Ausbildungen die allerlängste und schwierigste durchlaufen hat, ist nicht zuzumuten, dass seine Tätigkeit schliesslich von einer formellen Bewilligung abhängt. Wer sich als junger Student auf den harten Ausbildungsweg macht,

muss sicher sein, dass er seine Dienste dereinst den Patienten anbieten darf. Erfolg kann ihm niemand garantieren. Aber die Chance, sich als Arzt überhaupt betätigen zu dürfen und zwar In seinem Heimatland, indem er aufgewachsen ist und in dem seine Eltern Steuern bezahlt haben, muss ihm bleiben.

Wegen der Aussortierung der "schwarzen Schafe" ist ein derartiger Systemwechsel gewiss nicht nötig. Die "schwarzen Schafe" im Strassenverkehr kann man ja auch ohne Kontingentierung ausmustern. Wenn es nicht gelingt, griffige Kriterien zum Erkennen von Missbräuchen und zum Aussortieren der "schwarzen Schafe" festzulegen, wird es auch nicht möglich sein, faire, sachliche und berechenbare Kriterien aufzustellen, unter denen die Leistungserbringer mit den Krankenkassen

zusammenarbeiten "dürfen".

Nach wie vor besteht kein gesicherter Zusammenhanq zwischen Arztdichte und dem