Rapporto esplicativo
Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 9 pagine
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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5
Zwischen- zu den Grosslieferanten, sind ausgeschlossen.
Die vorgeschlagenen Erleichterungen sollen sich auf zwei verschiedene Arten der Rücklieferung beziehen:
• Buchstabe a) bezieht sich auf Detailhandelsgeschäfte, welche die Rücklieferung in der
Originalverpackung mit dem Beförderungspapier der Anlieferung tätigen (das Detailhandelsgeschäft kann die erforderlichen Angaben allerdings auch auf ein neues Beförderungspapier übertragen). Dabei kann hinsichtlich der Nettoexplosivmasse abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR der Wert der Anlieferung übernommen werden, womit die in der Praxis nur schwer vorzunehmende Bestimmung der "verbleibenden" Nettoexplosivmasse entfallen kann (die übrigen Angaben, wie z.B. die Anzahl
Verpackungen müssen aber hinsichtlich der Rückführung gleichwohl aktualisiert werden). Zulässig ist auch die Angabe der Bruttomasse der Versandstücke.
• Buchstabe b) hingegen dient demjenigen Detailhändler, der Feuerwerkskörper unterschiedlicher UN-
Nummern zusammenpacken möchte, was insbesondere bei geringfügiger Restanz regelmässig der Fall sein dürfte. Diesfalls kann die gesamte Ladung als UN 0355 befördert werden, was zur Folge hat, dass auch alle Versandstücke mit UN 0335 zu kennzeichnen und mit dem Gefahrzettel 1.3G zu versehen sind. Als Nettoexplosivmasse darf dabei abweichend von Absatz 5.4.1.2.1 a) ADR das Total aller Stoffe bei der Anlieferung oder die Bruttomasse aller Versandstücke eingetragen werden.
Sowohl im Falle einer Rücklieferung nach a) wie auch nach b) hievor ist das Beförderungspapier mit der Anmerkung "Rücklieferung von Feuerwerkskörpern gemäss 1.1.3.8 SDR" zu versehen.
Die Bestimmung stellt sicher, dass nie eine zu geringe Nettoexplosivmasse angegeben wird und dass Stoffe nie einer UN-Nummer zugeordnet werden, die auf eine geringere Gefahr als tatsächlich gegeben hindeutet. Damit kann die Sicherheit auch mit dieser Erleichterung gewährleistet werden.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.1.4.6 1.1.4.6
Verpackungen für See- und Lufttransporte Verpackungen für Lufttransporte
Als "Schriftliche Weisungen", welche Ladungen Als "Schriftliche Weisungen", welche Ladungen nach Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR begleiten, können nach Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR begleiten, können die nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR die nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR
vorgeschriebenen Weisungen mit nur allgemeinen vorgeschriebenen Weisungen mit nur allgemeinen Angaben verwendet werden. In diesem Fall muss Angaben verwendet werden. In diesem Fall muss ihnen jedoch entweder ein Exemplar des für den ihnen jedoch ein Exemplar der für den Lufttransport Seetransport vorgeschriebenen Konnossements verlangten "Erklärung des Versenders" (Shipper's oder die für den Lufttransport verlangte "Erklärung Declaration) beigelegt werden. Wird den Gütern des Versenders" (Shipper's Declaration) beigelegt dieses Dokument beigelegt, so wird der "Vermerk im werden. Wird den Gütern eines dieser beiden Beförderungspapier" nach Anlage A ADR nicht Dokumente beigelegt, so wird der "Vermerk im verlangt.
Beförderungspapier" nach Anlage A ADR nicht
verlangt.
Erläuterungen:
Die SDR regelt den Binnentransport von gefährlichen Gütern. Eine Transportkette, welche eine
Hochseebeförderung in der Schweiz einschliesst, ist nicht denkbar. Anders gelagert liegt der Fall bei der Luftbeförderung: Eine Transportkette mit Inlandflug (z.B. Zürich-Genf) ist sehr wohl möglich. Sowohl der Titel der SDR-Bestimmung wie auch der eigentliche Normtext werden deshalb nach Rücksprache mit der Schweizerischen Gesellschaft für Chemische Industrie (SGCI) entsprechend angepasst.
Geltender Text Änderungsvorschlag
1.6.5.7 1.6.5.7
In Abänderung der Bemerkungen c) und g) der In Abänderung der Bemerkungen b), c), d) und g) Unterabschnitte 9.2.3.2 und 9.2.3.3 ADR besteht für der Tabelle von Abschnitt 9.2.1 ADR besteht für Fahrzeuge, die gemäss Abschnitt 9.2.1 ADR mit Fahrzeuge, die gemäss Unterabschnitt 9.2.3.1 ADR ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein müssen, mit ABV und Dauerbremse ausgerüstet sein
keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. Januar müssen, keine Nachrüstpflicht, sofern sie vor dem 1. 1994 erstmals zugelassen worden sind. Januar 1994 erstmals zugelsssen worden sind.