Rapporto esplicativo

Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 9 pagine

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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5

Erläuterungen:

Die Textverweise erfahren im Änderungsvorschlag eine Präzisierung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.

Geltender Text Änderungsvorschlag

6.12.2.1 6.12.2.1

Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt sein. sein.

Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen

mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. mindestens gleich dick sein wie die Innentanks.

Im Weiteren sind die gewässerschutztechnischen Im weiteren sind die Anforderungen der

Anforderungen der VWF4 einzuhalten. Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.

4

Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor

wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202

Erläuterungen:

Die VWF soll per 1.1.2007 aufgehoben werden. Aus Sicht des BAFU ist eine Hervorhebung der

gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nach wie vor wünschenswert.

Geltender Text Änderungsvorschlag

8.2.1.1 8.2.1.1

Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Aufgehoben

Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR durch folgende

Bestimmung ersetzt:

Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse

des Fahrzeuges müssen die Führer von

Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert

werden, sowie Führer von Fahrzeugen nach Unter-

abschnitt 8.2.1.3 ADR und Führer sonstiger

Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR im

Besitz einer Bescheinigung sein, die von der

zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde

anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der

bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer

Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die

besonderen Anforderungen bestanden haben, die

bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen

sind.

Erläuterungen:

Die in der CH geltende Regelung wurde vom internationalen Recht insofern übernommen, als dass

nunmehr auch die ADR-Regelung ab 1.1.2007 die Einhaltung der Vorschriften über die Schulung der Fahrzeugbesatzung selbst für Führer von Fahrzeugen unter 3.5 Tonnen vorsieht. Vor diesem Hintergrund wird die SDR-Regelung hinfällig.

Geltender Text Änderungsvorschlag

8.2.1.2 8.2.1.2

Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Aufgehoben