Rapporto esplicativo
Consultazione 2005/89: Revisione del diritto delle merci pericolose · 9 pagine
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Änderungen/Erläuterungen des Anhanges 1 SDR Beilage 5
Erläuterungen:
Die Textverweise erfahren im Änderungsvorschlag eine Präzisierung, ohne dass damit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre.
Geltender Text Änderungsvorschlag
6.12.2.1 6.12.2.1
Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 Innentanks bis und mit 2000 l Inhalt müssen aus 3 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l Formel in 6.8.2.1.18 ADR), bei Inhalten über 2000 l aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige aus mindestens 5 mm Baustahl (oder gleichwertige Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt Wanddicke nach Formel 6.8.2.1.18 ADR) hergestellt sein. sein.
Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen Die Aussentanks (Auffangwanne) müssen
mindestens gleich dick sein wie die Innentanks. mindestens gleich dick sein wie die Innentanks.
Im Weiteren sind die gewässerschutztechnischen Im weiteren sind die Anforderungen der
Anforderungen der VWF4 einzuhalten. Gewässerschutzgesetzgebung einzuhalten.
4
Verordnung vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor
wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), SR 814.202
Erläuterungen:
Die VWF soll per 1.1.2007 aufgehoben werden. Aus Sicht des BAFU ist eine Hervorhebung der
gewässerschutzrechtlichen Anforderungen nach wie vor wünschenswert.
Geltender Text Änderungsvorschlag
8.2.1.1 8.2.1.1
Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Aufgehoben
Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR durch folgende
Bestimmung ersetzt:
Ungeachtet der höchstzulässigen Gesamtmasse
des Fahrzeuges müssen die Führer von
Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert
werden, sowie Führer von Fahrzeugen nach Unter-
abschnitt 8.2.1.3 ADR und Führer sonstiger
Fahrzeuge nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR im
Besitz einer Bescheinigung sein, die von der
zuständigen Behörde oder einer von dieser Behörde
anerkannten Stelle ausgestellt wurde und mit der
bescheinigt wird, dass die Fahrzeugführer an einer
Schulung teilgenommen und eine Prüfung über die
besonderen Anforderungen bestanden haben, die
bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen
sind.
Erläuterungen:
Die in der CH geltende Regelung wurde vom internationalen Recht insofern übernommen, als dass
nunmehr auch die ADR-Regelung ab 1.1.2007 die Einhaltung der Vorschriften über die Schulung der Fahrzeugbesatzung selbst für Führer von Fahrzeugen unter 3.5 Tonnen vorsieht. Vor diesem Hintergrund wird die SDR-Regelung hinfällig.
Geltender Text Änderungsvorschlag
8.2.1.2 8.2.1.2
Für nationale Transporte wird die Bestimmung von Aufgehoben