Rapporto sui risultati

Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine

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Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Abs. 2: Die Autorisierungsnummer ist aus mehreren Gründen problematisch. Ers-

tens ist sie im KVG nicht vorgesehen und zielt in die Richtung des abgeschafften

Krankenscheins. Zweitens wird nicht nur der Prozess der Rechnungserstellung,

sondern auch der medizinische Prozess verlangsamt und erschwert. Die Arbeit in

Abwesenheit eines Patienten wird als Spezialfall taxiert und ebenfalls erschwert.

Dadurch dass die Autorisierungsnummer auf der Rechnung erscheinen muss,

werden die Leistungsbezüger gezwungen ihre Rechnungsstellungssoftware anzu-

passen, was üblicherweise mit Zusatzkosten für die Nutzer der Software verbun-

den ist.

Dieser Abschnitt ist nicht mit dem Datenschutzgesetz vereinbar. Medshare

Artikel 14: Online-Verfahren Article 14 : Procédure d’interrogation en ligne

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Die Versichertenkarte ist zwar für alle Leistungen der obligatorischen Krankenpfle- GDK, BE, FR, geversicherung vorgesehen, es gibt aber eine Reihe von Leistungserbringern, bei GL, LU, OW, SO, denen Kosten und Nutzen für die Anschaffung eines Lesegerätes in einem äus- SZ, UR serst schlechten Verhältnis stehen, entweder weil der Anteil KVG-Patienten ver-

schwindend klein ist (z.B. Zahnärzte) oder weil die Leistungen mobil erbracht wer-

den (z.B. Spitex). Besonders bei der Spitex macht die Anschaffung einer teuren

Infrastruktur auf Kosten der öffentlichen Hand wenig Sinn. Diese Leistungserbrin-

ger sollten folglich die Möglichkeit haben, die Autorisierungsnummer immer online

zu beziehen (ohne Anschaffung eines Lesegerätes). Die GDK und die erwähnten

Kantone beantragen, dass dies im Art. 14 VVK so ergänzt wird.

Abs. 1 (Bst. a einfügen): „ob die Karte gültig oder gesperrt ist.“ Nach Art. 64a Abs. CSS

2 kann in Folge Zahlungsverzugs ein Leistungsaufschub erfolgen. Dann ist die

Karte gesperrt, obwohl grundsätzlich ein Versicherungsverhältnis besteht. Daten-

schutzrechtlich ist der Hinweis „gesperrt“ verantwortbar, da dem Leistungserbrin-

ger nicht mitgeteilt wird weshalb.

Abs. 1: Bei der Abfrage im Online-Verfahren muss der Versicherer dem Rechnung santésuisse stellenden Leistungserbringer folgende Informationen zur Verfügung stellen:

Zusätzliches Datum: ob die Karte gültig oder gesperrt ist

Nach Art. 64a Abs. 2 kann in Folge Zahlungsverzugs ein Leistungsaufschub erfol-

gen. Dann ist die Karte gesperrt, obwohl grundsätzlich ein Versicherungsverhältnis

besteht. Datenschutzrechtlich ist der Hinweis „gesperrt“ verantwortbar, da dem

Leistungserbringer nicht mitgeteilt wird weshalb.

Abs. 4: Der Zugang zum Online-Verfahren ohne Karte sollte nur in definierten

Ausnahme-Situationen möglich sein. Hier besteht ein gewisses Potenzial zur Aus-

höhlung dieser Pflicht. Aus diesem Grund ist unser Vorschlag (vgl. Art. 9, Abs. 3)

für einen Unkostenersatz so wichtig.

Es ist mit dem Arztgeheimnis absolut unvereinbar, dass sich der behandelnde Arzt Ärztegesellschaft bei der Überprüfung der Patientendaten im Online-Verfahren beim Versicherer des Kantons melden muss. Die Information über Identität und Funktion des Leistungserbringers Bern, VLSS gehört zu den schützenswertesten Daten überhaupt und muss absoluten Schutz

geniessen.

Es spricht nichts gegen die Vorschriften in Art. 14, obwohl sich Abs. 3 und 4 ge- Chirosuisse genseitig aushebeln.

Die FMCH schlägt folgende Änderung vor: FMCH

a) Angabe darüber, ob die Karte gültig oder gesperrt ist