Rapporto sui risultati
Consultazione 2006/69: Modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) · 64 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 58Fedlex · Rapporto sui risultati
Anhörung Verordnung über die Versichertenkarte für die obligatorische Krankenversicherung Audition Ordonnance sur la carte d’assuré pour l’assurance obligatoire des soins
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
doivent pas forcément être indiquées aux fournisseurs de soins.
Il est important que le N° de carte comporte également le ‘Laufnummer’ de la carte
(cf. système Covercard, avant dernière position des 19 positions). Il est ainsi pos-
sible de bloquer une carte spécifique et de réémettre une nouvelle carte (idem
fonctionnement des cartes de crédit).
Das Onlineabfrageverfahren ist datenschutzmässig unhaltbar. Richtigerweise SGAM muss der Patient in jedem Fall seine Zustimmung geben und aus Beweisgründen
ist diese Zustimmung durch den Leistungserbringer schriftlich einzuführen.
Welche zusätzlichen Angaben kann der Leistungserbringer vom Versicherer in
Erfahrung bringen und geschieht das mit dem Einverständnis der Patienten? Dies
ist unklar. Fragwürdig ist auch der Zugang zum Onlineverfahren ohne Versicher-
tenkarte (Abs. 4).
Es stellt sich die Frage, wer beim Leistungserbringer die Kosten einerseits für Inf- SGP (Pädiatrie) rastruktur, andererseits für den Zeitaufwand für das Kartenhandling übernimmt.
Kann eine Praxis gezwungen werden, Lesegeräte anzuschaffen und eine Online-
verbindung zu finanzieren?
Die im Gesetz vorgesehene regelmässige Online-Überprüfung der SRK Versicherungsverhältnisse ablaufmässig sehr kompliziert und für die
Leistungserbringer viel zu aufwändig ist. Deshalb ist darauf zu verzichten, andern-
falls müsste die damit verbundene Mehrarbeit den Leistungserbringern kostende-
ckend entschädigt werden.
Die EVP fordert den Zusatz, dass dem Leistungserbringer auch die Information EVP über einen allfälligen Aufschub der Kostenübernahme gegeben werden muss. Be-
gründung: Die Leistungserbringer brauchen diese Information, um allenfalls auf-
schiebbare Leistungen verweigern zu können, bis die Finanzierung gesichert ist.
Abs. 4: Der Bezug von Leistungen ohne Versichertenkarte soll eine Ausnahme Economiesuisse bilden: I s t die Versichertenkarte beim Bezug von Leistungen nicht verfügbar,
kann ausnahmsweise der Zugang...
Die Beantwortung dieser Online-Abfragen bedingt einen Server. Dieser ist aber HIN weder beschrieben noch geregelt. Es besteht die Gefahr, dass darüber unzulässi-
ge Datensammlungen angelegt werden.
Es besteht zudem die Gefahr, dass hier ein weiteres Monopol eingeführt wird,
welches einen Wettbewerb der Innovationen bezüglich Kosten und Lösungen be-
hindert.
Abs. 5: Art. 14 Abs. 5 verlangt nach angemessenen technischen Vorkehrungen,
um eine sichere Datenübermittlung zu gewährleisten. Der Begriff ,,angemessen"
kann als Hinweis für eine risikobasierte Lösung verstanden werden. Dies würde
aber im Widerspruch stehen zum produktezentrierten Ansatz, welcher im Grobde-
sign und in der Kostenanalyse von Debold&Lux verfolgt wird.
Artikel 15: Kantonale Modellversuche Article 15 : Essais pilotes cantonaux
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Möglichkeit zur Nutzung der Versichertenkarte in kantonalen Modellversu- GDK, LU, OW, SH, chen wird begrüsst. Dass jeder Kanton eine eigene formalgesetzliche Grund- SO, TG, ZG lage dafür schaffen muss, stellt jedoch eine zu grosse Hürde dar, zumal die
Versuche zeitlich befristet sind. Die Notwendigkeit einer formalgesetzlichen
Grundlage kann nicht abschliessend erkannt werden. Falls eine solche Grund-
lage tatsächlich notwendig ist, sollte in der laufenden KVG-Revision (Managed