Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 109Fedlex · Rapporto sui risultati
entwicklung neu entstandene Trennwirkungen sollen wenn immer möglich beseitigt werden. " Am günstigsten sind die Voraussetzungen während grösseren Anpassungen und Erweiterungen an bestehenden Schienen- und Strassenabschnitten. Sicherheitsprobleme zwischen dem Nationalstrassennetz und dem Langsamverkehr bestehen vor allem bei Autobahnanschlüssen. An diesen Schnittstellen zum regionalen und lokalen Verkehrsnetz ergeben sich häufig grössere Probleme für den Langsamverkehr. Lösen lassen sich diese oft nur mit relativ teuren baulichen Massnahmen. Von zentraler Bedeutung ist deshalb auch hier eine frühzeitige und umfassende Berücksichtigung der Bedürfnisse des Langsamverkehrs bei der Planung und Umsetzung von Änderungen und Erweiterungen an bestehenden Anlagen."
Der Bundesrat weist ferner explizit darauf hin, dass sich "die Finanzierung dieser Vorhaben nach den Gesetzgebungen der einzelnen Verkehrsträger und Verkehrsmittel" richtet. "Im Bereich des motorisierten Individualverkehrs (sind dies) die Nationalstrassen- und Mineralölsteuergesetzgebung. Diese Gesetze sehen die Finanzierung von flankierenden Massnahmen vor. Die Anliegen des Langsamverkehrs sind Bestandteil solcher flankierender Massnahmen." Der Bundesrat erachtet es ferner als zweckmässig, die relevanten Bundesgesetze und deren Ausführungsrecht schrittweise in Einklang mit den im Sachplan festgelegten Anliegen des Langsamverkehrs zu bringen.
Die IG Velo Schweiz vermisst vor diesem verpflichtenden Hintergrund die angemessene und explizite Erwähnung der Bedürfnisse des Langsamverkehrs im Vernehmlassungsentwurf der neuen NSV.
Anhang 1 In Anhang 1 werden jene Strecken bezeichnet, die gemäss Art. 33 NSV im OW Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone gebaut werden. Für den Vernehmlasser ist anzumerken, dass die unter Bestimmung c, Liste der noch nicht begonnenen Strecken, aufgeführten Strecken "Umfahrung Lungern" als auch "Giswil Grossmatt - Ewil" bereits in Arbeit sind und somit unter Bestimmung a "Liste der in Arbeit stehenden Strecken" aufgeführt werden sollten.
Bei der dritten unter Bestimmung aufgeführten Strecke "Brünig Ktgr. BE - Lungern Süd" ist unter der Bemerkung Brünigtunnel aufgeführt. Dies ist, da der Variantenentscheid noch nicht getroffen ist, zu ergänzen mit Brünigtunnel/Passstrasse. Ebenfalls fehlt unter dem Bestimmung c der Streckenabschnitt der N8 zwischen Lungern Nord - Giswil Süd (Umfahrung Kaiserstuhl). Anhang 1 Zum Verordnungstext sind vom Vernehmlasser keine Bemerkungen anzu- GR bringen.
Im Anhang 1 sei jedoch in der Liste der noch nicht begonnenen Strecken zwingend auch der Abschnitt "Anschluss Jenaz - Küblis" mit einer Länge von 3.7 km aufzunehmen. Diese Strecke ist als bisherige Hauptstrasse noch nicht ausgebaut worden und vermag den Anforderungen an eine Nationalstrasse nicht zu genügen.
Gemäss Anhang 2 ist die Grenze zwischen den Gebietseinheiten IV und V beim Anschluss Roveredo Nord vorgesehen. Wie bereits im Rahmen von Kontakten zwischen dem TBA und dem ASTRA seitens des Kantons dargelegt, erweist sich die Zuteilung eines kleinen "Stumpens" der San Bernardino-Achse an die Gebietseinheit IV aus betrieblicher Sicht als nicht nachvollziehbar. Wir beantragen deshalb, diese Grenze aufgrund sachlicher Überlegungen zu überprüfen und zur Verknüpfungsstelle der A2 mit der A13 zu verschieben. Die Einheit des Strassenzuges ist für den betrieblichen Unterhalt und für verschiedenste weitere Massnahmen (z.B. Meldung Strassenzustand, Verkehrsinformationen usw.) bei der San Bernardino-Route besonders wichtig. Speziell auch mit Blick auf die Ausübung der Polizeihoheit wird die Schaffung einer zusätzlichen Schnittstelle zu einer andern Gebietseinheit seitens des Vernehmlassers als unpraktikabel beurteilt und folglich abgelehnt. Unnötige Doppelspurigkeiten ergeben sich zudem in Bezug auf die Belange der Feuerwehren. Das Einsatzgebiet der Feuerwehr von Roveredo erstreckt sich bis nach Lostallo. Diese müsste ihre Einsätze künftig mit zwei Gebietseinheiten koordinieren. Im Weiteren liegen die Kontroll- und Ausbildungsbefugnisse für die Ortsfeuerwehren beim kantonalen Feuerwehrinspektorat, was ebenfalls eine zusätzliche Schnittstelle mit dem Kanton Tessin zur Folge hat. In Graubünden ist das Feuerwehrinspektorat Vertragspartner für die Belange der Nationalstrassen-Feuerwehr.
Diese Hinweise zeigen, dass die vorgesehene Lösung nicht praktikabel ist. Der Vernehmlasser beantragt deshalb eine Anpassung im dargelegten Sinn. Anhang 1 Anhang 1 zu Art. 33 BE Ergänzung von A) Liste der in Arbeit stehenden Strecken:
N01 / 4 / 06 / Zubringer Neufeld / SN 2 (1+1) 1.2