Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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Anhang 4 verwiesen. Im Bezug auf Ziffer 3 der dort stipulierten Änderungen (Art. 46a der Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche Vermessung; SR 211.432.2) geht der Vernehmlasser davon aus, dass sich das Grundbuch- und Vermessungsamt dazu eingehend äussern wird. Wenn nicht, müsste es dazu noch Gelegenheit haben.
Anhang 4 Antrag: AG Art. 99 Abs. 3 der Signalisationsverordnung (Anhang 4 zur Nationalstrassenverordnung) sei wie folgt zu ändern:
Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen auf den Grundstücken der Nationalstrassen"
Begründung:
Bislang bewilligte der Kanton in Eigenkompetenz Strassenreklamen im Bereich der Nationalstrassen und berücksichtigte dabei die Vorgaben des Bundes. Neu soll die Zuständigkeit beim ASTRA liegen. Dieses soll auch die kantonalen Bestimmungen über die Baubewilligung von Reklamen beachten. Die Zuständigkeit des ASTRA soll gemäss Vernehmlasser genauer definiert werden, indem sie auf die "Grundstücke" der Nationalstrasse zu begrenzen ist. Sollte die Zuständigkeit des ASTRA gemäss Verordnungstext den "Bereich" der Nationalstrassen umfassen, wäre eine rasche Klärung der Verfahren nötig: Wie werden die kantonalen Bestimmungen berücksichtigt? Einreichung der Gesuche bei Gemeinde, Kanton oder Bund? Anhörungsverfahren? Usw.
Selbst bei einer klaren Regelung der Verfahren käme es zu einem massiven Mehraufwand und zu Verzögerungen. Bislang traten im Kanton Aargau keine Probleme im Zusammenhang mit Strassenreklamen auf. Eine Änderung der bewährten Verfahren drängt sich daher gemäss Vernehmlasser nicht auf.
Anhang 4 Antrag: AG In Art. 98 der Signalisationsverordnung (Anhang 4 zur Nationalstrassenverordnung) sei zu regeln, dass Ankündigungen der Kantone mit verkehrserziehendem, unfallverhütendem Charakter wie bis anhin zulässig sind.
Begründung:
Das Anbringen von Strassenreklamen ist in den Art. 95 bis 100 SSV geregelt. Wie bis anhin praktiziert, sollte gemäss Vernehmlasser den Kantonen zugestanden werden, Ankündigungen mit verkehrserziehendem, unfallverhütendem Charakter anzubringen. Mit solchen teils spontanen Ankündigungen kann kurzfristig auf besondere Situationen im Bereich Unfallgeschehen oder Verhalten der Fahrzeuglenkenden reagiert werden.
Die vorgeschlagene Regelung, wonach das Bundesamt weitere Ausnahmen zulassen kann, scheint dem Vernehmlasser zu wenig konkret, und es sei zu befürchten, dass spontane Ankündigungen (Plakate) nicht mehr möglich sein werden.
Anhang 4 Modification de l'art 79 al. 4 OCR: VD Le gouvernement vaudois est d'avis que les cantons devraient être systématiquement consultés par l'OFROU en pareil cas.
Art. 2 Art. 2 des Entwurfes der Nationalstrassenverordnung definiert die "Bestand- SO teile" der Nationalstrasse. Damit wird Art. 8 Abs. 1 NSG konkretisiert. Der Vernehmlasser geht davon aus, dass der Begriff eine doppelte Bedeutung hat.
Einmal hat er einen planungsrechtlichen Gehalt: Massnahmen basierend auf Art. 18 Abs. 1ter (Ersatzmassnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes) z.B. sind in diesem Sinn Bestandteil der Nationalstrasse. Elemente, welche in diesem planungsrechtlichen Sinn als Bestandteile der Nationalstrasse gelten, müssen nicht zwingend eigentumsrechtlich zur Nationalstrasse gezählt werden: So können Flächen für Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter sehr wohl im Eigentum Privater bzw. Kantone oder Gemeinden bleiben.
Indessen versteht Art. 2 des Entwurfes in den meisten der aufgeführten Sachverhalte den Begriff "Bestandteil" im sachenrechtlichen Sinn als Bestandteil der Hauptsache.
Art. 2 Art. 2 NSV definiert die Bestandteile der Nationalstrasse. Diese stehen mit AR Ausnahme der Nebenanlagen (Art. 2 lit. d NSV) unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes. In der Aufzählung von Art. 2 NSV nicht enthalten sind jedoch weitere Bestandteile von (städtischen) Gemischtverkehrsstrassen wie Verkehrseinrichtungen für den Langsamverkehr (Trottoirs, Radwege, kombinierte Rad- und Gehwege) oder Strassenentwässerungsanlagen, die auch Fremdwasser ableiten (dienen nicht ausschliesslich der Strassenentwässerung).
Nach Erachten des Vernehmlassers ist unklar, unter wessen Hoheit (Zustän-