Rapporto (t, f, i)
Consultazione 2007/10: Ordinanze d'esecuzione NPC · 144 pagine
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sur le sujet. Dès lors, afin de ne pas être pris au dépourvu, le Canton de Genève propose, par exemple, que les ordonnances prévoient un délai de six mois entre la réception des directives par les différents offices cantonaux concernés et la reddition des conventions-programmes et que,
dans l'intervalle le système des demandes au cas par cas soit maintenu. Art. 5 Der Vernehmlasser geht davon aus, dass den betreffenden Bundesäm- UR
tern für den Bereich Natur- und Heimatschutz bzw. für die Teilbereiche ein bestimmter Kreditrahmen zur Verfügung steht. Da ja künftig die Kantone Empfänger der Hilfe sein werden, ist es umso wichtiger zu wissen, nach welchen Kriterien diese Mittel auf die Kantone verteilt werden (inkl. Mittel für die Einzelfälle, siehe Bemerkung des Vernehmlassers zu Art. 4a). Diese Kriterien seien offen darzulegen. In der bisherigen Praxis waren die angewandten Kriterien weitgehend unbekannt bzw. nicht nachvollziehbar. Dass im Bereich Heimatschutz vor allem die Bedeutung der Objekte für die Beitragshöhe massgebend bleiben soll, ist zu befürworten. Das ersetzt aber nicht Kriterien für die grundsätzliche Zuordnung auf die Kantone. Der Vernehmlasser begrüsst insbesondere die Bestimmung in Absatz 4, wonach ausnahmsweise ein höherer Beitrag gewährt werden kann.
Art. 5 Abs. 3 Die Gründe, weshalb in den Bereichen Denkmalpflege, Archäologie, ZG und 4 Ortsbildschutz und Schutz der historischen Verkehrswege die Finanzhil-
fen, als Ausnahme vom Grundsatz der Aushandlung der Höhe der Finanzhilfen zwischen Bund und Kanton, auch mittels Höchstbeiträgen in Prozenten festgelegt werden können, seien nicht stichhaltig. Auf die Ausnahmeregelung sei mangels sachlicher Notwendigkeit zu verzichten.
Art. 5 Abs. 3 und 4 seien zu streichen.
Art. 5, 18 und L'OPN mentionne des taux de subventionnement. La modification de ces VD 22 articles intègre des critères de fixation des subventions mais supprime
toute référence chiffrée. Cela signifie que l'ordonnance ne fixe plus aucune base de calcul et que le niveau de la subvention dépend de la négociation entre le canton et l’OFEV sans qu'un point de référence soit donné. Une telle situation revient, d'une part, à admettre une potentielle inégalité de traitement entre les cantons pour des prestations identiques et, d'autre part, à permettre à la Confédération de s'écarter unilatéralement des niveaux de subvention actuels sans raisons objectives.
Le Canton de Vaud demande de mentionner au moins dans l'ordonnance le niveau des subventions de base pour les différents types de subvention.
Art. 9 Abs. 1 Die Koordination zwischen BAK und ASTRA sei sicherzustellen. UR
Art. 10 Der Vernehmlasser geht davon aus, dass insbesondere bei grossen Pro- UR
jekten Teilzahlungen aufgrund von Teilabrechnungen möglich seien (Einzelfallhilfe).
Art. 10 Die Finanzhilfen seien in allen Fällen aufgrund der von der kantonalen SH
Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnung auszuzahlen.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 NHV werden die globalen Finanzhilfen in Etappen ausbezahlt. Die einzelnen Finanzhilfen werden demgegenüber gemäss Art. 10 Abs. 2 NHV aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnung ausbezahlt. Bei der Denkmalpflege handelt es sich in jedem Fall um «einzelne Finanzhilfen», welche auf der Grundlage der tatsächlichen Baumassnahmen berechnet und ausbezahlt werden, selbst wenn diese einzelnen Geschäfte in Programmen zusammengefasst würden. Die in Art. 10 vorgesehenen unterschiedlichen Formen der Beitragsauszahlungen sind für die Denkmalpflege praktisch unmöglich. Die zeitliche Koordination von Bauprojekten wird von externen Faktoren, nicht von der Denkmalpflege bestimmt. Im Übrigen ist auf die Erläuterungen (Seite 60) hinzuweisen: «Die Finanzhilfen werden in Etappen oder aufgrund der von der kantonalen Fachstelle geprüften und genehmigten Abrechnung ausbezahlt. In Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz sowie bei den historischen Verkehrswegen der Schweiz erfordern die Projekte aufgrund ihres individuellen Charakters gemäss Vernehmlasser grundsätzlich eine geprüfte und genehmigte Abrechnung. Gekürzt werden Finanzhilfen insbesondere dann, wenn die beitragsberechtigten Aufwendungen gemäss der Abrechnung tiefer liegen als veranschlagt.» Diese Ausführungen bestätigen, dass «die Projekte aufgrund ihres individuellen Charakters grundsätzlich eine geprüfte und genehmigte Abrechnung» erfordern und globale Finanzhilfen daher entgegen Art. 4 Abs. 1 des NHV-Entwurfes im Bereich Denkmalpflege nicht die Regel sind.