Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 14Fedlex · Rapporto sui risultati
zumutbare Kosten verursachen würden. Die heute durch kantonale Behörden vorzunehmende Auslegung dieser Umschreibung wird neu dem Ermessen des Herstellers und des Transporteurs übertragen. Es liegt auf der Hand, dass damit eine noch extensivere Auslegung Platz greift, als dies heute schon der Fall ist. Durch den Wegfall der Transportgebühr und der Möglichkeit zur freien Routenwahl entstehen Anreize für neue Produktionsformen: Anstelle des Zusammenbaus mehrerer Einzelteile am jeweiligen Zielort wird es interessanter sein, in einer zentral gelegenen Montagehalle grössere Einheiten zu produzieren und diese von dort als „unteilbares Ladegut zum Einsatzort zu transportieren. Die Entlastung der Transporteure von Bewilligungsgebühren lässt aber auch einen Wettbewerbsvorteil für die Strasse gegenüber der Bahn entstehen, welche aus technischen Gründen einen Teil der unteilbaren Lasten gar nicht transportieren kann.
2. Verkehrssicherheit
Entgegen den Erläuterungen des Bundes gehen wir davon aus, dass Ausnahmetransporte die Bestrebungen um Erhöhung der Verkehrssicherheit nachteilig beeinflussen.
Begründung: Eine Untersuchung über die Wirkung von Ausnahmetransporten auf die Verkehrssicherheit, insbesondere der Velofahrer und der Fussgänger, ist uns nicht bekannt. Wir gehen davon aus, dass Ausnahmetransporte die Velofahrer noch mehr an den Rand drücken, als dies ohnehin schon der Fall ist. Während der Inseldurchfahrt beeinträchtigt der Überhang überbreiter Fahrzeuge die Schutzwirkung der Fussgängerschutzinseln insbesondere, wenn für den bewilligungsfreien Transport Fahrzeuge eingesetzt werden, welche die Mindestbreite von 2.5 m unterschreiten. Kantonsstrassen gemäss Durchgangsstrassenverordnung erreichen im Kanton Bern mancherorts eine Höchstbreite von 6 m. Auch auf Trottoirs gefährden überbreite Fahrzeuge die Fussgänger. Befürchtet wird zudem, dass Ausnahmetransporte Überholmanöver an Orten provozieren, die dazu nicht geeignet sind.
3. Unterhalts- und Betriebskosten
Ausnahmetransporte verursachen Zusatzkosten beim Unterhalt und Betrieb der Strassen.
Begründung: Bereits heute verursachen Ausnahmetransporte erhebliche zusätzliche Kosten beim Strassenunterhalt. Für Kreuzungsmanöver zwischen einem Ausnahmetransport und einem Lastwagen wird eine Strassenbreite von B = 6.5 m, für Kreuzungsmanöver zwischen zwei Ausnahmetransporten eine Breite von mindestens B = 6.8 m benötigt. Ein wesentlicher Teil der Durchgangsstrassen im Kanton Bern ist nur sechs Meter oder weniger breit, so dass bei Kreuzungsmanövern eines der erwähnten Fahrzeuge gezwungen ist, auf das angrenzende Bankett oder Trottoir auszuweichen. Die Schäden, die dabei entstehen, sind beträchtlich. Ganz abgesehen davon, dass Fahrzeuge mit schweren Lasten die Lebensdauer der Strassen, insbesondere jedoch der Kunstbauten, in erheblichem Mass herabsetzen. Jede Zunahme der Ausnahmetransporte pro Jahr verursacht neue Kosten beim Unterhalt und beim Betrieb.
4. Verkehrsmonitoring
Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht würde den Kantonen ein wichtiges Instrument der Verkehrslenkung entzogen.
Begründung: Mit der heute bestehenden Regelung, wonach Ausnahmetransporte nur aufgrund einer Bewilligung durchgeführt werden dürfen, ist es möglich, nötigenfalls auf die Routenwahl Einfluss zu nehmen, insbesondere dort, wo es um eine Bewilligung für beliebig häufige Fahrten geht. Weil alle grösseren Ortschaften von einer Durchgangsstrasse berührt sind, gehen wir zudem davon aus, dass nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht eine Kanalisierung der Ausnahmetransporte auch auf weiterführenden Gemeindestrassen nicht gewährleistet werden kann.
5. Störungen im Verkehrsablauf / Vekehrsmanagement
Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht ist eine erhebliche Zunahme von Verkehrsstörungen zu erwarten, die durch Ausnahmetransporte verursacht werden.
Begründung: Verkehrsstörungen durch Ausnahmetransporte entstehen in engen Ortsdurchfahrten historisch gewachsener Ortschaften, z.B. Büren a/A, Erlach, Erlenbach, Huttwil, Brienz und viele mehr sowie im Bereich der Knoten, die nicht dazu dimensioniert sind. Sie überschreiten die Grenzen der Zumutbarkeit, wenn solche Transporte während einer Tageszeit mit hoher Verkehrsbelastung erfolgen. Nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht für diese Transporte wird es nicht mehr möglich sein, darauf Einfluss zu nehmen, zu welcher Tageszeit Ausnahmetransporte eine kritische Stelle passieren dürfen. Viele Knoten, insbesondere Kreisverkehrsanlagen, sind nicht geeignet, von dreissig Meter langen und 3 Meter breiten Fahrzeugen durchfahren zu werden.
6. Vollzug
Es entsteht ein Zusatzaufwand im Bereich Verkehrsüberwachung.
Begründung: Die Polizei verfügt nach dem Wegfall der Bewilligungspflicht über keine Informationen betr. Ziele, Quellen und Routenwahl von Ausnahmetransporten. Zusatzaufwand entsteht aber auch beim Vollzug der Bestimmung gemäss Art. 78 Abs. 1 Bst. d: Auf Fahrten, die ausschliesslich auf der Autobahn erfolgen, kann das Betriebsgewicht bis 50 t betragen. Selbst bei stark erhöhtem Kontrollaufwand räumen wir der Durchsetzung dieser Bestimmung geringe