Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine
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tenir compte de la problématique liée au poids (40 T) et à la largeur sur les routes des vallées latérales ainsi que sur certains tronçons hors autoroute.
Alpen-Initiative, Grundsätzliche Bemerkungen
VCS Für die Beurteilung der vorgeschlagenen Änderungen beziehen wir uns auf das Strassenverkehrsgesetz, welches in Artikel 9 Abs. 3 die Grundlage für die Ausnahmeregelungen liefert:
„Er (der Bundesrat) kann nach Anhören der Kantone Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Er umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.“
Dabei ist als erstes zu berücksichtigen, dass der Bundesrat gar keine Ausnahmen vorsehen muss. Er könnte die Vorgaben bzgl. Massen und Gewicht der Fahrzeuge auch strikt durchziehen.
Zum zweiten ist festzuhalten, dass das Gesetz ausdrücklich nur für unvermeidbare Fälle Ausnahmen vorsieht. Dass die Ausnahmen restriktiv gehandhabt werden sollen, geht auch aus den Wörtern „Einzelfall“ und „unumgänglich“ hervor.
An diesen Vorgaben haben sich die Formulierungen der Verordnung zu messen. Es ist offensichtlich, dass die grosse Zahl der schon heute gewährten „Ausnahme“-Bewilligungen (70'000 bis 90'000 pro Jahr) dem restriktiven Anspruch des Gesetzes nicht genügen. Sogar der Bundesrat selber stört sich offenbar (gemäss Ihrem Zitat in Kapitel 1 der Vernehmlassungsunterlagen) an der „Diskrepanz zwischen dem Begriff Ausnahme und den Zehntausenden von Bewilligungen pro Jahr“.
Was Sie uns nun aber vorschlagen, will nicht die Zahl der Ausnahmen reduzieren, sondern zielt darauf, neue Regelfälle zu schaffen, die nicht mehr bewilligt, sondern nur noch kontrolliert werden müssen. Gerade das wollte der Gesetzgeber aber nicht. Um dem Willen des Gesetzgebers zu entsprechen, müsste vielmehr überlegt werden, wie die VRV so formuliert werden kann, dass die Ausnahmen wirklich Ausnahmen bleiben. Werden die Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen restriktiver formuliert, so könnte der Verwaltungsaufwand durch Reduktion der Zahl reduziert werden.
Die Vorschriften über Masse und Gewichte von Fahrzeugen bzw. Transporten haben ihre Begründung in wohlbedachten technischen, finanziellen und Sicherheitsüberlegungen: Die technischen Gegebenheiten wie die Tragfähigkeit von Fahrbahn und Brücken oder die Querschnitte der Strassen begrenzen die Grösse der zulässigen Fahrzeuge. Auch ein guter Verkehrsfluss bedingt ein optimales Verhältnis der Masse von Strasse und Fahrzeug, sonst behindern sich die Fahrzeuge gegenseitig. Steigt die Zahl der grösseren Fahrzeuge, drängt sich über kurz oder lang ein Ausbau der Strassen auf oder es ist eine schnellere Erneuerung nötig - mit entsprechender Kostenfolge für die öffentliche Hand. Übergrosse Fahrzeuge bedeuten auch ein grösseres Unfallrisiko für alle andern Verkehrsteilnehmer.
Für das Sonntags- und Nachtfahrverbot sieht das Gesetz überhaupt keine Ausnahmen vor:
„Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.“ (SVG, Art. 2 Abs. 2)
Schon daher ist auch hier die Gewährung von Ausnahmen äusserst restriktiv zu handhaben. Wir stellen allerdings fest, dass auch hier in den letzten Jahrzehnten die Bestimmungen auf Verordnungsstufe immer lockerer und die Ausnahmetatbestände immer zahlreicher wurden - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes. Immerhin hat das Parlament erst 1999 mit der Aufnahme der Sperrzeiten ins Strassenverkehrsgesetz die Wichtigkeit des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes bestätigt. Es geht nicht an, dass der Bundesrat auf der Verordnungsstufe den Willen des Gesetzgebers aushebelt.
Zwingend zu gewähren sind nur die Ausnahmen, welche in Art. 15 bzw. Anhang 6 des Landverkehrsabkommens mit der UE vom 21.6.99 abschliessend aufgezählt sind.
TBA BE Die vorgesehenen Neuerungen zu Art. 78 - 85 (Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge)
lehnen wir indessen nachdrücklich ab.
Ausgangslage
70'000 - 90'000 Mal erteilen kantonale Behörden in der Schweiz eine Bewilligung für Überschreitungen der Grenzwerte von der zulässigen Maximallast oder von den maximal zulässigen Abmessungen regulärer Strassenfahrzeuge. Tatsächlich liegt die Zahl der Ausnahmetransporte wesentlich über diesem Bereich, da pro Verwaltungsakt auch Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten