Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

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sowie Einzelbewilligungen für mehrere bestimmte Fahrten ausgestellt werden.

Mit diesen Bewilligungen wird ermöglicht, auf öffentlichen Strassen unteilbare/s Ladegut/güter zu transportieren. Die Änderung der VRV verfolgt die Absicht, die gängige Bewilligungspraxis aufzuweichen, um ca. die Hälfte der „Verwaltungakte“ (35’000 - 45'000) pro Jahr einzusparen: Ausnahmetransporte im Sinne von Art. 78 VRV neu sollen auf den Durchgangsstrassen und auf Gemeindestrassen von Ortschaften, die von solchen Strassen berührt sind, ohne Bewilligung verkehren dürfen.

Am 19. Dezember 1979 erliess der Berner Regierungsrat die Verordnung über die Offenhaltung der Versorgungsrouten für Ausnahmetransporte. Für die Ausführung gelten auch die technischen Normalien der „VSS Arbeitsgruppe Ausnahmetransporte“. Jeder Kanton führt ein Register und einen dazu gehörenden Plan, in dem alle zu Versorgungsrouten gehörenden Strassen gegliedert nach Typen konkret bezeichnet sind.

Auf solchen Strassen einzuhaltende Werte für lichte Breite, lichte Höhe, maximale Achslast und maximal zulässiges Gesamtgewicht liegen über den üblichen Standards für Kantons- und Gemeindestrassen. Es liegt im Interesse der Kantone und Gemeinden, einen möglichst grossen Teil der Ausnahmetransporte und der mit Ausnahmefahrzeugen ausgeführten Transporte auf diesen dazu geeigneten Strassen zu bündeln.

Beurteilung

Mit dem Wegfall der Bewilligungspflicht werden Ausnahmetransporte überall frei verkehren: Ohne vorgeschriebene Routen ist davon auszugehen, dass die Chauffeure künftig die Route primär anhand des Navigationsgerätes suchen, dabei die kürzeste wählen und somit nicht nur auf Durchgangsstrassen anzutreffen sind. Sie werden im Gegenteil auf Strecken verkehren, die sich nicht für Ausnahmetransporte eignen. Ganz abgesehen davon, dass längst nicht alle als Durchgangsstrassen bezeichneten Strassen die erforderlichen Standards für Ausnahmetransporte erfüllen.

Eine Diskussion über die Lockerung oder Neuausrichtung der Bewilligungspflicht für Ausnahmetransporte kann unter diesen Umständen erst geführt werden, wenn

1. entsprechendes Grundlagenmaterial eine umfassende Beurteilung ermöglicht,

2. Instrumente verfügbar sind, die Routenwahl der Ausnahmetransporte auf anderem Weg zu

lenken.

Vermisst haben wir im Zusammenhang mit dieser Anhörung Angaben über die Wirkung „bewilligungsbefreiter Ausnahmetransporte“ auf

• die Entwicklung der Anzahl Ausnahmetransporte als Folge der entstehenden Anreize, solche

Güter zentral statt dezentral zu produzieren

• zu erwartenden Verlagerungseffekte, z.B. von der Schiene auf die Strasse

• die Verkehrssicherheit (Einfluss auf Überholmanöver, Einfluss auf das Fahrverhalten der übri-

gen Verkehrsteilnehmer, Beeinträchtigung der Sicherheit von Fussgängern und Velofahrenden)

• die Dimensionierung der Strassenbauvorhaben und daraus resultierende Mehrkosten im Stras-

senbau

• auf den baulichen Unterhalt im Bereich Kantons- und Gemeindestrassen (Strassenschultern,

Brücken, Stützkonstruktionen)

• den Vollzug (Verkehrsmonitoring, Kontrollen)

Einer Änderung der Regeln über die Zulässigkeit von Ausnahmetransporten könnten wir nur zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass weder eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit noch Mehrkosten für Kantone und Gemeinden in den Bereichen Strassenbau-, -betrieb-

und -unterhalt zu befürchten sind. Aus diesem Grunde beantragen wir, entsprechende Vorabklärungen durchzuführen, bevor eine Änderung der Bewilligungspraxis erneut zur Diskussion wird. Bereits ohne Lockerung der Bewilligungspraxis lassen sich durch Ausnahmetransporte verursachte,

nachteilige Wirkungen, erkennen. Berührt sind die Anzahl solcher Transporte (Verkehrszusammensetzung), die Verkehrssicherheit, die Unterhalts- und Betriebskosten, das Verkehrsmonitoring, der Verkehrsablauf (Verkehrsmanagement) und der Vollzug.

Im Einzelnen halten wir zu oben aufgeführten Stichworten Folgendes fest:

1. Verkehrszusammensetzung

Entgegen den Erläuterungen des Bundes gehen wir davon aus, dass die Zahl der Ausnahmetransporte für die die Bewilligungspflicht aufgehoben werden soll, erheblich zunehmen wird.

Begründung: Als unteilbare Ladung zählen Objekte, deren Zerlegung und Zusammenbau un-