Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine
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eine erhöhte Gefahr dar. Daneben betreffen viele weitere Vorschläge technische Präzisierungen wie Länge, Breite, Überhang, Achsabstand usw. Für die Details wird auf das beiliegende Detailformular verwiesen.
Bedenken bestehen auch gegenüber der Übertragung der Verantwortung für die Verwendung geeigneter Fahrzeuge für Ausnahmetransporte auf Fahrzeugführer und Halter, wie das in Art. 78 Abs. 3 VRV vorgeschlagen wird. Durch die Bewilligungsbehörden wurden bisher auch Ausnahmetransporte mit Fahrzeugen bewilligt, die mit einem anderen Fahrzeug nicht als Ausnahmetransport hätten ausgeführt werden müssen. Dies erfolgte zwar sehr selten aus ökonomischen Gründen. Solches sieht offensichtlich die neue Regelung der VRV nicht mehr vor. Es stellt sich in der Praxis somit die Frage, wo die Abgrenzung für ein noch geeignetes Fahrzeug ist und ob es eine Rolle spielt, mit welchem Aufwand oder mit welcher Anfahrtsstrecke das Spezialfahrzeug für einen möglicherweise relativ kurzen Ausnahmetransport beigebracht werden muss. Aus Gründen der Ver-
kehrs(rechts)sicherheit sollte dieser unbestimmte Rechtsbegriff konkretisiert und es sollte ein strenger Massstab angewendet werden.
Art. 79 Bewilligungspflichtige Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge
1
Eine Bewilligung ist erforderlich für den Verkehr von:
a. Ausnahmetransporten, die die Voraussetzungen nach Artikel 78 nicht erfüllen;
b. Ausnahmefahrzeugen (Art. 25 VTS).
2
Es können Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden.
00 Zustimmung oder keine Bemerkungen
00 Polizei
00 Kantone
00 Übrige kant. Stellen
00 Übrige Stellen
Begründung / Änderungsantrag:
00 Ablehnung bzw. Anpassung
00 Polizei
00 Kantone SG*
00 Übrige kant. Stellen
00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*
Begründung / Änderungsantrag:
Alpen-Initiative In diesem Artikel fehlen jegliche Grenzen und Kriterien. Ohne diese kann auch ein Transport eines
300 Meter langen und zehn Meter breiten Gegenstandes auf mehreren hintereinander im Tempo 0,1 km/h fahrenden LKW bewilligt werden. Wo ist die Grenze? Was darf bewilligt werden?
SG Wir schlagen folgenden Abs. 3 vor: "Pistenfahrzeuge, Motorschlitten und dergleichen können von
der Zulassungsbehörde mittels Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer unbefristeten Sonderbewilligung verkehren, sofern das Einsatzgebiet durch die kantonale Behörde festgelegt wird."
Art. 80 Bewilligungspflichtige Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge
1
Für die Beförderung einer unteilbaren Ladung sind Bewilligungen für Übermasse und Übergewichte nur zulässig, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können. Von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.
2
Als unteilbare Ladung gilt:
a. eine aus einem Teil bestehende Ladung, wenn die Zerlegung aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Zerlegung und
der Zusammenbau unzumutbare Kosten verursachen würden;
b. eine aus mehreren Teilen bestehende Ladung, wenn jedes Teil für sich unteilbar ist und wegen seiner Länge, Breite oder Höhe
Übermasse, jedoch kein Überschreiten der zulässigen Betriebsgewichte und Achslasten nach Artikel 67 Absätze 1–3 erfordert.