Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

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massiv erhöhten Transportgewichten oder Übermassen erteilt.

Dazu ein Beispiel: Lehnenviadukt A2 galt bisher 65 t, bewilligt wurden 105 t und einmal im Konvoi 90 t + 76 t = 166 t.

Es ist nicht nach vollziehbar, weshalb plötzlich die Rahmenbedingungen einseitig verändert werden. Deshalb sind unter der Zuständigkeit die Absprachen klarer zu regeln (Abs. 2 und Abs. 4 – Holprinzip für die Informationen).

COCRBT Gleiche Bemerkung wie zu Article 78, alinéa 1, lettre d: Il y aurait lieu de supprimer la deuxième

phrase "il peut atteindre 50 t au maximum lorsque le parcours emprunte exclusivement des autoroutes". En effet, il faut une autorisation de l'autorité compétente pour rejoindre l'autoroute avec un tel transport spécial.

Alpen-Initiative, Wir fragen uns, ob angesichts der heute viel besseren Übersicht über Strassenzustand und Verkehr VCS die gegenseitige Zustimmung nach Absatz 2 nicht ersetzt werden könnte durch eine einfache Infor-

mationspflicht. Damit liesse sich sehr viel Verwaltungsaufwand sparen. Die Information aller zuständigen Stellen könnte über eine gemeinsame und allen Kantonen und dem ASTRA zugänglichen Datenbank erfolgen. Daraus könnte gleichzeitig auf einfachem Weg eine Statistik generiert werden. SO (Dep. Bau) Festgelegt wird nur die maximal zulässige Achsbelastung. Für das Befahren von Brückenbauwerken

ist aber in den meisten Fällen das maximale Betriebsgewicht der Fahrzeuge massgebend. Es ist deshalb das maximale Betriebsgewicht der Fahrzeuge festzulegen. Wir gehen davon aus, dass dies maximal 44 Tonnen sind.

SZ, AG, ZH Absatz 5: Diese Regelung für Ausnahmefahrzeuge ist als Kann-Vorschrift unbefriedigend, weshalb

hier "kann" durch "ist" zu ersetzen ist.

(AG: Im Sinne der Klarheit und Rechtssicherheit ist folgende Präzisierung vorzunehmen:..)

AG Absatz 1: Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit ist es wichtig, dass Doppelspurigkeiten vermie-

den werden. Insbesondere Grenzkantone müssen deshalb auch Importfahrten bewilligen können, sofern diese nicht Nationalstrassen berühren. Abs. 1 ist deshalb wie folgt anzupassen: Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export-, Import- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für Import- und grenzüberschreitende Transitfahrten.

TG Die vorgeschlagene Regelung der Import-Fahrten, welche durch das ASTRA zu bewilligen sind,

befriedigt in grenznahen Gebieten nicht, insbesondere wenn keine Nationalstrassen von einer solchen Fahrt betroffen sind. Damit in diesem Bereich vernünftige und effiziente Prozesse umgesetzt werden können, beantragen wir, Art. 83 Abs. 1 VRV wie folgt zu fassen:

"Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Bewilligungen für Export-, Import- und Binnenfahrten, das ASTRA für Fahrzeuge im Dienste des Bundes sowie für grenzüberschreitende Transitfahrten."

In Abs. 5 von Art. 83 VRV ist die vorgeschlagene „Kann-Bestimmung" zudem wie folgt abzuändern: "Bei Ausnahmefahrzeugen ist die Bewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde einzutragen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Kreisfahrtbedingungen nach Artikel 65a eingehalten sind."

00 Ablehnung bzw. Anpassung

00 Polizei

00 Kantone LU (Bau)*, BE*, LU (Justiz)*, BS*, GL*, BL*, VD*, SG*, ZH*

00 Übrige kant. Stellen

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

LU (Bau) Absatz 2: Gemäss neuster ASTRA Weisung (5. Dezember 2007) sollen die Kantone bis auf Wider-

ruf die Gesuche im Nationalstrassenperimeter bearbeiten und die Bewilligungen erteilen. Mit dem Absatz 2 soll dies nun noch rechtlich geregelt werden.

Zwei Punkte sind allerdings ungelöst.

- Erstens wurden sämtliche Dokumentationen der Kunstbauten im Perimeter der Nationalstrassen auf dem Gebiet des Kantons Luzern der ASTRA Filiale in Zofingen auf eigene Weisung hin überreicht. Zurzeit fehlen die Unterlagen in der Kantonalen Verwaltung, um alle Gesuche sachlich zu