Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 6Fedlex · Rapporto sui risultati

gefährdet würde.

Aus Sicht der SBB ist von elementarer Bedeutung, dass die Kontrollen zur Einhaltung des Nachtfahrverbotes konsequent und vermehrt durchgeführt werden. Zu diesem Zweck beantragt die SBB, dass der Bund jährlich eine Übersicht über die von den Kantonen erteilten Bewilligungen veröffentlicht. Nur so kann sichergestellt werden, dass mit der Änderung der VRV das materielle Recht in der Realität nicht doch aufgeweicht wird. Der Bund kann auch zur Kenntnis nehmen, dass es auch im Eisenbahnwesen noch genügend Bereiche gibt, in denen man Verfahrensvereinfachungen umsetzen müsste.

SO (Dep. I) Wir danken Ihnen für die Einladung gemäss Ihrem Schreiben vom 21. Dezember 2007 zur Stellungnahme in der eingangs erwähnten Angelegenheit. Namens und im Auftrag des Regierungsrates teilen wir Ihnen mit, dass wir mit den vorgeschlagenen Aenderungen einverstanden sind. Wir begrüssen alle Schritte, die im Vollzug zu administrativen Vereinfachungen führen. Mit Blick auf die Kontrollen vor Ort (z. B. Autobahn) ist zu überlegen, welche Voraussetzungen an die neu bewilligungsfreien Frachtfahrten mit verderblicher Ware gestellt werden sollen. Es wird für die Polizei nicht nur bei nächtlichen Kontrollen schwierig herauszufinden sein, ob die Ladung tatsächlich zu ¾ aus verderblichen Waren besteht, was neu zum bewilligungsfreien Transport berechtigt. Wir schlagen vor, dass die Transportunternehmen verpflichtet werden, eine entsprechende einfache Erklärung auszustellen (z. B. in Form von Lieferpapieren).

ASTAG, AGVS Wir sind mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden ausser mit denjenigen in Artikel 91, Ziffer 7: Die vorgeschlagene Begrenzung auf eine 30-minütige Leerfahrt ist praxisfremd und deshalb nicht einzuführen. Beim reinen Strassentransport muss eine 60-minütige Leerfahrt erlaubt sein, weil diese Zeit in bestimmten Fällen erforderlich ist, um einen zulässigen Abstellplatz zu finden. Beim Kombiverkehr muss eine 90-minütige Leerfahrt erlaubt sein, weil diese Zeit in bestimmten Fällen für den Vor- bzw. Nachlauf erforderlich ist.

asa, SVA UR, SH Die asa Vereinigung der Strassenverkehrsämter ist grundsätzlich für eine Neuregelung und Verein-PO, SH, SVA SH, fachung der Bewilligungsverfahren für Ausnahmetransporte und Ausnahmefahrzeuge.

Zur Vereinfachung und Neuregelung der Sonntag- und Nachtfahrten sehen wir keine Veranlassung uns dazu zu äussern, da dies in erster Linie eine politische Frage ist.

Bedenken bestehen unsererseits darin, dass durch die Lockerung in Zukunft Ausnahmetransporte durchgeführt werden, welche in der Praxis eine Herabsetzung der Verkehrssicherheit bringen könnten. Dies aufgrund der Tatsache, dass zum Beispiel alle Fahrzeuge Transporte mit einem unteilbaren Ladegut bis zu 3.00 Meter Breite durchführen dürfen, ohne dass die Bewilligungsbehörden die technischen Voraussetzungen derselben vorgängig überprüfen könnten. Die Polizeiorgane wären vermehrt aufgefordert, Fahrzeuge bezüglich Überbreite, Überlänge und Gewichte zu kontrollieren. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 ist dringend zu aktualisieren, da diese als Grundlage für alle Gesuche benötigt wird. Das Fehlen einer aktuellen Version erschwert seit dem 1.1.2008 die Behandlung der Gesuche, da dem Kunden und der Bewilligungsbehörde inkl.

ASTRA und Schadenwehr Gotthard, nicht bekannt ist, ob nun eine National- oder eine Kantonsstrasse befahren wird.

Die Regelung der Import-Fahrten, welche durch das ASTRA zu bewilligen sind, befriedigt in grenznahen Gebieten, insbesondere wenn keine NS von einer solchen Fahrt betroffen sind, nicht. Damit in diesem Bereich vernünftige und effiziente Prozesse umgesetzt werden können, wird angeregt, Art. 83 Zuständigkeit dahingehend anzupassen.

Bis spätestens zum in Kraft treten der VRV Änderungen muss die Gültigkeit der bisherigen Kreisschreiben überprüft, ggf. aktualisiert bzw. aufgehoben werden.

(Nachgereichte Bemerkung durch Jwe: "Der Präsident der asa hat mit mir noch telefoniert.

Wir dürfen die Stellungnahme unter "zustimmende" Adressaten auflisten. Die Bedenken sind (nur) so zu verstehen, dass die asa eine Prüfung der Begehren erwartet. Für uns heisst das, dass wir bspw. im Antrag an den Bundesrat begründen, inwiefern dem Begehren der Kantone (diejenigen welche das Papier der asa in ihre Stellungnahme übernehmen) mit der Revision Rechnung tragen bzw. warum wir dies nicht tun.)

VöV Als nationaler Dachverband der Transportunternehmen des öffentlichen und des touristischen Verkehrs der Schweiz haben wir der Vereinfachung von administrativen Abläufen nichts entgegenzusetzen. Allerdings befürchten wir, dass die vorgesehene Aenderung den Strassentransport begünstigt und die Gefahr in sich birgt, dass mittels Ausnahmebestimmungen die Gewichtslimiten für