Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/70: Ordinanza della Commissione federale delle banche sulle borse del 25 giugno 1997 sulle borse e il commercio di valori mobiliari (Ordinanza sulle borse CFB, OBVM-CFB) · 11 pagine
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Die SWX Swiss Exchange (SWX) ihrerseits veröffentlicht die Offenlegungsmeldungen bereits heute auf ihrer Website zur Offenlegung von Beteiligungen, dies jedoch erst einige Tage nach erfolgter Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Die vorgeschlagene Regelung wird diesen Missstand beheben und gewährleisten, dass alle Meldungen unmittelbar nach Veröffentlichung durch den Emittenten auf der Website der SWX international verfügbar sind und eine rechtsgenügende Grundlage für ein solches Abrufsystem bieten.
Die Veröffentlichung über eine elektronische Plattform der SWX hätte sodann sowohl seitens der Emittenten wie auch seitens der Offenlegungsstelle eine Verbesserung der Abläufe und damit auch eine Verringerung des administrativen Aufwands zur Folge. Als weiterer Vorteil entfallen für die Emittenten auch die Kosten für die SHAB-Publikationen.
Absatz 1bis (neu):
Durch diese Regelung sind die Offenlegungsstellen anderer Börsen nicht verpflichtet, eine kostenintensive elektronische Veröffentlichungsplattform einzurichten und zu betreiben; für sie soll weiterhin die heutige Regelung gelten.
Absatz 2 (Änderung):
Es handelt sich hier um eine notwendige Präzisierung hinsichtlich des Verhältnisses der neu gefassten Bestimmung zu Art. 18 BEHV-EBK.
Art. 20a (neu): Innertagsgeschäfte
Aufgrund der Senkung des Erstschwellenwertes von 5 % auf 3 % und des Ausbaus der meldepflichtigen Unterstellungen ist mit einem deutlichen Anstieg der Anzahl meldepflichtiger Transaktionen zu rechnen.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde zugunsten einer praxisorientierten Lösung in der Börsenverordnung-EBK darauf verzichtet, im Börsengesetz eine Ausnahmebestimmung für sog. Innertagsgeschäfte (Intraday-Geschäfte) vorzusehen.
Es wird klargestellt, dass nur sog. Intraday-Geschäfte (als einzelne Blocktransaktion oder mehrere zusammenhängende Transaktionen) von einer Meldepflicht grundsätzlich ausgenommen sind. Nur Geschäfte im Umfang von 3 % oder mehr innerhalb eines Börsentages, strikte getrennt nach Erwerb und Veräusserung, bleiben meldepflichtig.
Die Positionen gemäss Art. 20a BEHV-EBK müssen bei der in Art. 20b Abs. 2 BEHV-EBK festgelegten Obergrenze nicht berücksichtigt werden.
Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 10/11