Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/70: Ordinanza della Commissione federale delle banche sulle borse del 25 giugno 1997 sulle borse e il commercio di valori mobiliari (Ordinanza sulle borse CFB, OBVM-CFB) · 11 pagine

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Buchstaben verteilt werden (wie bspw. die Angaben zu der gemeinsamen Absprache oder zur Änderung der Gruppe in Bst. f).

So wird durch die Unterscheidung zwischen Erwerb, Veräusserung und Wertpapierleihe ersichtlich, dass z.B. ein Leihgeber einen Schwellenwert infolge Wertpapierleihe unterschritten und Anspruch auf Rückübertragung der Beteiligungspapiere hat. Diese Information würde man alleine durch den neu vorgeschlagenen Bst. g nicht erhalten.

Absatz 1 Buchstabe g (Änderung):

Durch den neuen Bst. g sollen die aufgrund einer Wertpapierleihe gehaltenen Beteiligungen offen gelegt werden müssen. Es ist ein legitimes Bedürfnis für die Marktteilnehmer, das wirtschaftliche Interesse der Meldepflichtigen an den gehaltenen Beteiligungspapieren zu erfahren.

Absatz 1bis (neu):

Im Gegensatz zu den Beteiligungspapieren, bei denen die wesentlichen Eigenschaften der Effekten transparent sind, fehlt es derzeit bei Derivaten an jeglicher Information über die wesentlichen Bedingungen des Produkts. Die Transparenz bei der Offenlegung von Derivaten ist damit trügerisch, weil sich die Bedeutung des Haltens oder Emittierens von Derivaten ohne Kenntnis der wesentlichen Bedingungen des Produkts nicht bestimmen lässt.

Nach heutigem Kenntnisstand ist es nicht möglich, die Wertpapierkennnummer (International Securities Identification Number; ISIN) von an ausländischen Börsen kotierten Effekten zentral und kostenlos abzurufen (so ist die entsprechende Abfrage z.B. bei Telekurs kostenpflichtig). Aus diesem Grund soll die Angabe der ISIN nur bei an einer Schweizer Börse kotierten Finanzinstrumenten zugelassen werden.

Art. 19: Veröffentlichung

Absatz 1 (Änderung):

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 19 bezweckt eine beschleunigte und vollständige Publikation aller Offenlegungsmeldungen. Zwar erfolgen die Offenlegungsmeldungen bereits nach heutigem Recht über eines der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten. Diese sind aber weder dazu verpflichtet, die Meldungen mit dem vorgeschriebenen Inhalt zu verbreiten, noch diese überhaupt zu veröffentlichen. Ausserdem stehen der Allgemeinheit die Suchabfragen bei solchen Informationsanbietern in der Regel nicht kostenlos zur Verfügung. Schliesslich bietet jedes einzelne bedeutende elektronische Medium, welches Börseninformationen verbreitet, unter Umständen auch deshalb keinen umfassenden Überblick über die Offenlegungsmeldungen eines Emittenten, weil dieser bei jeder Meldung die Wahl unter mehreren solcher Medien hat.

Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 9/11