Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/70: Ordinanza della Commissione federale delle banche sulle borse del 25 giugno 1997 sulle borse e il commercio di valori mobiliari (Ordinanza sulle borse CFB, OBVM-CFB) · 11 pagine
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1. Einleitung
Nachstehend werden die zu ändernden bzw. neu einzuführenden Bestimmungen der Börsenverordnung-EBK einzeln kommentiert (Ziffer 2), um mit einem kurzen Verweis auf das Übergangsrecht zu schliessen (Ziffer 3).
2. Einzelne Bestimmungen
Art. 12: Wertpapierleihe und vergleichbare Geschäfte
Formal werden als Vereinfachung im neu gefassten Art. 12 Abs. 1 BEHV-EBK die früher in getrennten Absätzen geregelten "Leihgeschäfte" und die "vergleichbaren Geschäfte“ in einem Absatz vereinigt.
Materiell wird mit dem vorgeschlagenen Wortlaut in Absatz 1 klargestellt, dass die Meldepflicht bei der Wertpapierleihe und bei den vergleichbaren Geschäften zur Regel wird; statt einer Befreiung mit Ausnahme wie bisher, werden diese Geschäfte generell der Meldepflicht unterstellt. Dieser Grundsatz beruht auf der Überlegung, dass bei Leihgeschäften in der Praxis die entsprechenden Verträge grundsätzlich vorsehen, dass die Eigentumsrechte an den Borger übergehen (die Leihe von vertretbaren Sachen ist rechtlich einem Darlehen ähnlich). Der Übergang umfasst in der Regel auch die Stimmrechte, anders lautende Vertragsbestimmungen vorbehalten. Der Borger kann den Leihgeber aber bei umfassendem Übergang der Rechtspositionen auch explizit (rück)bevollmächtigen, die Stimmrechte auszuüben. Um möglichst alle denkbaren Konstellationen und Interessenlagen zu erfassen, wird in Absatz 2 neu festgelegt, dass bei der Wertepapierleihe und ähnlichen Geschäften jene Vertragspartei meldepflichtig wird, welche über die Stimmrechte verfügt. Mit dem Zusatz „ob ausübbar oder nicht“ wird bekräftigt, dass die Meldepflicht namentlich nicht von der Eintragung im Aktionärsregister abhängt. Die Abstützung auf die Verfügbarkeit über die Stimmrechte entspricht der Konzeption von Art. 20 BEHG und ist daher sachlich gerechtfertigt. Auf die Ein- oder Austragung im Aktionärsregister abzustellen, erscheint nicht praxisgerecht.
Fälle aus der jüngeren Vergangenheit, in welchen die Wertpapierleihe z.B. in Kombination mit repoähnlichen Konstruktionen eingesetzt wurde, zeigen die Notwendigkeit, die Offenlegung von solchen Geschäften erweitert und präziser zu regeln. Die interessierten Kreise sind gebeten, diese Bestimmung (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Bst. abis und g BEHV-EBK) auf ihre Tauglichkeit im Sinne einer ausreichend präzisen und umfassenden Regel kritisch zu würdigen.
Art. 17 Abs. 1 Bst. g BEHV-EBK stellt sodann sicher, dass bedeutende Aktionäre, welche Beteiligungspapiere aus Wertpapierleihe oder vergleichbaren Geschäften als meldepflichtige Vertragspartei halten, dies unter Bekanntgabe von Art und Anzahl der betroffenen Beteiligungspapiere offen legen müssen.
Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 3/11