Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/70: Ordinanza della Commissione federale delle banche sulle borse del 25 giugno 1997 sulle borse e il commercio di valori mobiliari (Ordinanza sulle borse CFB, OBVM-CFB) · 11 pagine
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Art. 13: Finanzinstrumente
Marginalie:
Die bisherige Marginalie „Wandel-, Erwerbs- und Veräusserungsrechte“ wird ersetzt durch „Finanzinstrumente“ und der Verweis auf das Börsengesetz wird angepasst: Art. 20 Abs. 2, 2bis und 5 BEHG.
Absatz 1 (Änderung) und Absatz 1bis (neu):
Nach dem Wortlaut der revidierten Fassung von Art. 20 Abs. 1, 2 und 5 BEHG erfasst die Meldepflicht neu nun sämtliche Erwerbs- und Veräusserungsrechte. Damit sind alle Erwerbs- und Veräusserungsrechte zu berücksichtigen und mit den Aktien zusammenzuzählen. Die Ergänzungen „[…] sowie von Veräusserungsrechten (insbesondere Put-Optionen)“ in Art. 13 Abs. 1 Bst. a und „[…] sowie von Wandel- und Erwerbsrechten (insbesondere Call-Optionen)“ in Art. 13 Abs. 1 Bst. b BEHV-EBK setzen diese gesetzgeberischen Vorgaben von Art. 20 Abs. 1, 2 und 5 BEHG um. Art. 13 Abs. 4 BEHV-EBK ist entsprechend aufzuheben.
Mit der Erfassung aller Erwerbs- und Veräusserungsrechte wurde allerdings nur eine Lücke bei der Meldepflicht geschlossen. Es ist davon auszugehen, dass weitere Strategien mit anderen Finanzinstrumenten entwickelt werden, um unerkannt eine grosse Beteiligung an einer Zielgesellschaft aufzubauen. Mit dieser Begründung fügte das Parlament einen neuen Abs. 2bis in Art. 20 BEHG ein. Neu wird hervorgehoben, dass Transaktionen erfasst werden sollen, die im Hinblick auf ein öffentliches Kaufangebot erfolgen. Der Zweck der Meldepflicht wird dadurch klarer. Es sollen jegliche "Spielereien" im Hinblick auf ein Übernahmeangebot der Meldepflicht unterstellt werden. Art. 13 Abs. 1 Bst. c und Abs. 1bis BEHV-EBK konkretisieren diesen Abs. 2bis des Art. 20 BEHG. Das gesetzlich verankerte Prinzip bedarf auf Verordnungsstufe einer Verdeutlichung, welche Transaktionen tatsächlich erfasst sind. Es ist näher auszuführen und zu umschreiben, welche missbräuchlichen Taktiken im Fokus stehen. In diesem Sinne ergänzt Abs. 1 Bst. c die gesetzliche Umschreibung, während mit Abs. 1bis angestrebt wird, in nicht abschliessender Form Beispiele zu den erfassten Finanzprodukten zu geben. Die Aufzählung ist im Entwurf noch offen; die Vernehmlasser sind eingeladen, im Sinne einer möglichst substantiellen Erfassung für Abs. 1bis Vorschläge für weitere typische Beispiele einzureichen.
Absatz 2 (unverändert):
Von einer Streichung von Absatz 2 wird bewusst abgesehen. Die Meldepflicht soll auch bei Optionsverfall bestehen bleiben. Zudem besteht keine Normenkollision mit dem neuen Art. 14 Bst. d.
Absatz 4 (aufgehoben):
Die Revision des Börsengesetzes (Art. 20 Abs. 1, 2 und 5) macht die ersatzlose Streichung von Abs. 4 erforderlich.
Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 4/11