Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/70: Ordinanza della Commissione federale delle banche sulle borse del 25 giugno 1997 sulle borse e il commercio di valori mobiliari (Ordinanza sulle borse CFB, OBVM-CFB) · 11 pagine

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(Die Absätze 3 und 4 von Artikel 13 BEHV-EBK müssen im Rahmen dieser Teilrevision aus gesetzestechnischen Gründen [Nachvollziehbarkeit von Verordnungsanpassungen] als Lücke bestehen bleiben und dürfen nicht für einen neu zu regelnden Sachverhalt verwendet werden.)

Absatz 5 (neu):

Im Hinblick auf den Zweck der Transparenz ergibt sich, dass zur Ermittlung der Schwellenwerte ein "Netting" bzw. ein Aufaddieren der Positionen von Aktien, Call-Optionen und geschriebenen Veräusserungsrechten mit den bedingten Verkaufstatbeständen (Halten von Put-Optionen sowie Schreiben von Call-Optionen) ausgeschlossen sein muss. Ein Aufrechnen von in verschiedene Richtungen wirkenden Optionen könnte zur Umgehung der Meldepflichten einladen und die anvisierte Transparenz gefährden bzw. gar zu einer indirekten Absenkung der geltenden Schwellenwerte führen. Die Umsetzung eines solchen "Netting- bzw. Additions-Verbots" wird erreicht, in dem je ein "Erwerbstopf" und ein "Veräusserungstopf" zu berechnen sind. Für die Ermittlung meldepflichtiger Schwellenwerte sind die beiden gegensätzlichen Positionen je für sich einzeln zu betrachten und im Falle des Erreichens, Über- oder Unterschreitens eines Schwellenwerts durch eine dieser Positionen auch gesondert offen zu legen.

Absatz 6 (neu):

Finanzprodukte können so strukturiert sein, dass sie Erwerbs- und Veräusserungspositionen für denselben Basistitel aufweisen. Auf diese Weise strukturierte Finanzprodukte können daher nicht eindeutig einem der Töpfe nach Absatz 5 zugeordnet werden. Sie sind deshalb in ihre Call- und Put-Positionen aufzuspalten und es sind die einzelnen Teile je getrennt dem "Erwerbstopf" oder dem "Veräusserungstopf“ zuzuteilen.

Absatz 7 (neu):

In der Verordnung ist auf eine Detailregelung zur Umsetzung der Absätze 5 und 6 zu verzichten. Mit der Delegationsnorm an die Offenlegungsstellen können diese in geeigneter Form praxisnahe Präzisierungen flexibel vornehmen.

Art. 14: Weitere meldepflichtige Tatbestände

Buchstabe c (Änderung):

Gemäss geltendem Art. 14 Bst. c besteht eine konsolidierte Meldepflicht der Bank für bankinterne Sondervermögen nach Art. 4 AFG. Der Verweis ist selbstredend überholt und ist an die neue Rechtsnorm gemäss Kollektivanlagengesetz (KAG) anzupassen.

Erläuterungsbericht Teilrevision BEHV-EBK 5/11