Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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kungsprogramm ohne Rücksicht auf Nutzenüberlegungen interpretiert werden. FASMED hofft, dass die Aussage „Mit den neuen Instrumenten der Leistungsfinanzierung und der freien Spitalwahl sollen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Qualitätswettbewerb gefördert werden.“ tatsächlich bei der Umsetzung von SwissDRG auch als Leitlinie dienen wird.

FASMED ist sich bewusst, dass er seine Anliegen in erster Linie in den Prozess der Ausarbeitung der Tarifverträge gemäss Art. 49 KVG einbringen muss, auch wenn die Branche leider in der SwissDRG AG nicht vertreten ist. FASMED hofft aber trotzdem, dass dort die Anliegen für eine zweckmässige Abbildung der MedTech-Produkte im System SwissDRG angemessen werden berücksichtigt werden.

Der FASMED begrüssen die Tatsache, dass den Tarifpartnern innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens, der unter anderem durch Artikel 59c KVV definiert ist, bei der Ausgestaltung der Pauschalen für die stationäre Behandlung ein beträchtlicher Handlungsspielraum offen steht.

Das KVG verlangt in Art. 43 Abs. 4 eine „betriebswirtschaftliche Bemessung" FMH der Tarife. Eine Nichtdeckung der Kosten, wie sie Art. 59c Abs. 1 lit. a und b favorisiert, widerspricht dieser Anforderung klar.

Art. 59c Tarifgestaltung

„Die Genehmigungsbehörde im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes prüft, ob der Tarifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht:

a. Der Tarif muss die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken.

b. Der Tarif muss die für eine effiziente Leistungserbringung erforderlichen Kosten decken.“

Die in der SwissDRG AG zusammengeschlossenen Partner sind sich einig,

dass die Anpassungen des Systems an die sich laufend ändernden Bedingungen und Entwicklungen im Gesundheitswesen in einem 1-Jahreszyldus erfolgen müssen. Dies nach dem bewährten Beispiel des deutschen G-DRG, auf welchem das SwissDRG-Fallpauschalensystem aufbaut.Die Erfahrungen in

Deutschland bestätigen die Wichtigkeit möglichst kurzer

Anpassungsfristen. Ein aufwändiges monatelanges Genehmigungsverfahren durch den Bundesrat ist deshalb weder sinnvoll noch praktikabel. Der Bundesrat muss sich - wie dies Art. 49 Abs. 2 des rev. KVG ausdrücklich vorgibt! - auf die Genehmigung der Tarifstrukturen beschränken. Idealerweise würde sich der Bundesrat nach der Genehmigung der ersten Tarifstruktur sogar nur noch mit den in der SwissDRG AG umstrittenen Anpassungen (nicht einstimmiger Entscheid im Verwaltungsrat) beschäftigen.

Die Einführungsfristen der akutsomatischen Fallpauschalen sind zu kurz. Eine H+ Inbetriebnahme dieses Tarifs vor dem 1. Januar 2012 ist nicht sachdienlich. Mit dem Zeitplan der Verordnung werden befristete Übergangsregeln notwendig. Providurien wird H+ nicht unterstützen.

Art 59f (neu): Die Referenztaxenthematik verlagert sich in die obligatorische Versicherung OKP. Es ist deshalb für alle betroffenen Leistungserbringer zwingend, dass je Kanton eine Referenztaxe jährlich rechtzeitig festgelegt wird. Alles andere führt zu administrativen Umtrieben, welche die Spitäler zwingt enorme administrative Einheiten aufzubauen. Diese wären dann – noch weitgehender als heute - mit ständigen Erhebungen und Abklärungen der Referenztaxen beschäftigt. Die Spitäler müssen die Referenztaxen jeweils im Herbst ins

elektronische Abrechnungssystem einbauen, so dass diese ein Teil der

Verrechnungssystematik sein können. „Für die Verrechnung der stationären Behandlung ausserhalb des Wohnkantons legt der Kanton gemäss Art. 41 Abs. 1bis des Gesetzes im Sinne einer Referenztaxe den Tarif fest, der in einem seiner Listenspitäler gilt. Die Festlegung erfolgt jährlich 6 Monate vor Beginn des Kalenderjahres.“

Art 59g (neu): Es ist einfacher, wenn die Kantone einheitliche Reglungen mit allen Versicherern haben und diese den Spitälern mitteilen, als wenn die Spitäler regelmässig sich bei den Kantonen und Versicherern erkundigen müssen,