Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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renzbetriebe erfolgen. Betriebsvergleiche reflektieren nicht nur den Preis. Preisunterschiede können auch auf unterschiedlichen Lasten oder unterschiedlicher Qualität beruhen, deren aussagekräftige Bestimmung komplex ist. Kantonale Preis- und Lohnunterschiede sowie besondere Lasten wie solche aus nicht universitärer Lehre und Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung und die Qualitätssicherung sind anrechenbare Kosten. Orts- und branchenübliche Löhne sowie arbeitsrechtliche Bestimmungen müssen eingehalten werden können. Sie müssen transparent ausgewiesen werden, ebenso der Umfang der kantonalen Subventionen.

Die Unternehmen, deren Arzneimittel oder Medizinprodukte von der OKP vergü- SGCI tet werden, sind vom Wechsel zum System der DRG und von der Einführung der mit dieser Gesetzesänderung geregelten leistungsbezogenen Fallpauschalen im stationären Bereich betroffen. Die Bemerkungen beschränken sich entsprechend auf den KVV-Entwurf.

Vorab stellt sich die generelle Frage, ob Arzneimittel in die Fallpauschalen nach künftigem DRGSystem einzubeziehen sind.

Frage, ob Arzneimittel in die Fallpauschalen einzubeziehen sind:

Weder die gesetzliche'Grundlage (insbesondere Art. 49 revKVG) noch die vorliegend zu beurteilenden Ausführungsvorschriften dazu legen fest, ob die Kosten im stationären Bereich angewendeter Arzneimittel in die Fallpauschalen des künftigen DRG-Systems einbezogen werden oder nicht. Diese Frage wurde weder im Gesetzesentwurf noch in der Botschaft des Bundesrates vom 15.

September 2004 geklärt. Auch die Wortprotokolle der parlamentarischen Beratungen dazu enthalten keine entsprechenden Hinweise. Bereits unter geltendem Recht (Art. 49 Abs. 2 geltendes KVG) ist es möglich, besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen von der (Tages-)Pauschale auszunehmen.

Die Gesetzesänderung vom 21. Dezember 2007 ändert nichts am bereits heute geltenden gesetzlichen Grundsatz, wonach eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht werden muss (Art. 43 Abs. 6 KVG).

Dem Einbezug von Arzneimittelkosten in die Fallpauschalen kann nur zugestimmt werden, wenn die Vorgabe von Art. 43 Abs. 6 KVG im DRG-System beim Zugang zu neuen, innovativen Arzneimitteln eingehalten wird. Ist dies hingegen nicht möglich, ist eine Ausnahme der Arzneimittelkosten vom System der Fallpauschalen geboten.

Rahmenbedingungen, falls Arzneimittel in die Fallpauschalen einbezogen werden sollen: Sollten unter der vorstehenden Prämisse die Arzneimittelkosten im stationären Bereich in die Fallpauschalen eingerechnet werden, sind die folgenden Grundsätze zu berücksichtigen und in den Ausführungsvorschriften festzuhalten:

- Keine Verzögerung beim Einsatz neuer Arzneimittel im stationären Bereich: Arzneimittel spielen im stationären Bereich eine entscheidende Rolle. Neue Arzneimitteltherapien tragen zum medizinischen Fortschritt bei und werden häufig zuerst in Spitälern angewendet. Gerade in Leistungsbereichen wie z.B. der lnfektiologie (HIV) oder Onkologie wird die Bedeutung therapeutischer Neuerungen noch zunehmen. Auf ihre rasche Verfügbarkeit in stationären Bereich kommt es daher wesentlich an. Sie darf durch die Einführung des Fall pauschalen-Systems keinesfalls gefährdet oder verzögert werden, insbesondere wenn sie bereits in der Eidgenössischen Arzneimittelkommission (EAK) auf ihre Wirtschaftlichkeit hin positiv beurteilt worden sind. Vielmehr ist durch die vorliegend zu beurteilenden Ausführungsvorschriften ein sofortiger Zugang zu neuen, innovativen Arzneimitteln sicherzustellen.

Das Problem der Verfügbarkeit und damit der Refinanzierung stellt sich insbesondere bei medizinisch-therapeutischen Innovationen wie neuen Arzneimitteln. Der DRG-Logik folgend müssen medizinische Therapien erst umfänglich in der