Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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Ergebnisse im Einzelnen Résultats en détail
Vorbemerkung Remarque préliminaire Die von den Antwortenden vorgebrachten Les avis, les suggestions et les Meinungen, Anregungen und Forderungen demandes exprimés dans les réponses werden weder gewichtet noch bewertet. ne font ici l’objet ni d’une appréciation ni d’une évaluation. Die Ausführungen wurden teilweise gekürzt. Les exposés ont en partie été raccourcis.
Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal)
Aufsichtsdaten Données nécessaires à la surveillance
Generell / En général
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Der Kanton AG hat bereits verschiedentlich moniert, dass für die Daten der AG Versicherer jegliche Kontrolle fehlt. Wie bei den Spitälern, wo Versicherer und
Kantone die Daten überprüfen lassen können, müssten sich auch Versicherer
Prüfungen seitens des BAG gefallen lassen.
Die Standeskommission lehnt den Revisionsentwurf für die KVV entschieden AI ab. Hinsichtlich der ausführlichen Beurteilung der Vorlage und der detaillierten
Änderungsanträge schliesst sich die Standeskommission vollumfänglich der
durch die GDK abgegebenen Stellungnahme zur KVV-Revision an.
Art. 28 bis 30 KVV: Explizite Zustimmung. Damit kann klargestellt werden, dass BL die Daten der Leistungserbringer den zuständigen Stellen in nicht anonymisier-
ter Form weitergegeben werden. Der Datenschutz bezieht sich einzig auf die
Daten der Versicherten, nicht auf die Daten der Spitäler. Die Erläuterungen sol-
len demnach wie folgt angepasst werden:
„Die Wahrung des Datenschutzes der Versicherten muss dabei sichergestellt
werden.“
Antrag zur Anpassung von Art. 33 lit. g GR Art. 33 lit. g hält fest, dass die medizinisch notwendigen Transporte von einem
Spital in ein anderes Teil der stationären Behandlung sind.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist Art. 33 lit. g
auch anwendbar, wenn sich eine versicherte Person zum Zwecke einer Hospi-
talisierung in ein Spital begeben hat, dort aber nur ambulant behandelt worden
ist, sofern die anschliessende Verlegung zum Zweck stationärer Behandlung
geschieht. Ebenso gelangt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und der Lehre Art. 33 g KVV zum Zug, wenn ein Patient notfallmässig in ein
Spital eingewiesen und von dort sofort in ein anderes Spital weiterverlegt wird.
Wenn die Einweisung zum Zweck einer Hospitalisation von mehr als 24 Stun-
den erfolgt war, hat er dadurch den Status eines stationären Patienten. Warum
der entsprechende Verlegungstransport erfolgt, ist belanglos, solange er aus
Behandlungsgründen vorgenommen wird und notwendig ist.
Die Bestimmung von Art. 33 lit. g führt insbesondere unter dem Regime von