Bericht (deutsch und französisch)

Vernehmlassung 2007/88: Krankenversicherungsverordnung (KVV). Verordnung über die Kostenerrnittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL). Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) · 178 Seiten

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Ergebnisse im Einzelnen Résultats en détail

Vorbemerkung Remarque préliminaire Die von den Antwortenden vorgebrachten Les avis, les suggestions et les Meinungen, Anregungen und Forderungen demandes exprimés dans les réponses werden weder gewichtet noch bewertet. ne font ici l’objet ni d’une appréciation ni d’une évaluation. Die Ausführungen wurden teilweise gekürzt. Les exposés ont en partie été raccourcis.

Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal)

Aufsichtsdaten Données nécessaires à la surveillance

Generell / En général

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Der Kanton AG hat bereits verschiedentlich moniert, dass für die Daten der AG Versicherer jegliche Kontrolle fehlt. Wie bei den Spitälern, wo Versicherer und

Kantone die Daten überprüfen lassen können, müssten sich auch Versicherer

Prüfungen seitens des BAG gefallen lassen.

Die Standeskommission lehnt den Revisionsentwurf für die KVV entschieden AI ab. Hinsichtlich der ausführlichen Beurteilung der Vorlage und der detaillierten

Änderungsanträge schliesst sich die Standeskommission vollumfänglich der

durch die GDK abgegebenen Stellungnahme zur KVV-Revision an.

Art. 28 bis 30 KVV: Explizite Zustimmung. Damit kann klargestellt werden, dass BL die Daten der Leistungserbringer den zuständigen Stellen in nicht anonymisier-

ter Form weitergegeben werden. Der Datenschutz bezieht sich einzig auf die

Daten der Versicherten, nicht auf die Daten der Spitäler. Die Erläuterungen sol-

len demnach wie folgt angepasst werden:

„Die Wahrung des Datenschutzes der Versicherten muss dabei sichergestellt

werden.“

Antrag zur Anpassung von Art. 33 lit. g GR Art. 33 lit. g hält fest, dass die medizinisch notwendigen Transporte von einem

Spital in ein anderes Teil der stationären Behandlung sind.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre ist Art. 33 lit. g

auch anwendbar, wenn sich eine versicherte Person zum Zwecke einer Hospi-

talisierung in ein Spital begeben hat, dort aber nur ambulant behandelt worden

ist, sofern die anschliessende Verlegung zum Zweck stationärer Behandlung

geschieht. Ebenso gelangt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

und der Lehre Art. 33 g KVV zum Zug, wenn ein Patient notfallmässig in ein

Spital eingewiesen und von dort sofort in ein anderes Spital weiterverlegt wird.

Wenn die Einweisung zum Zweck einer Hospitalisation von mehr als 24 Stun-

den erfolgt war, hat er dadurch den Status eines stationären Patienten. Warum

der entsprechende Verlegungstransport erfolgt, ist belanglos, solange er aus

Behandlungsgründen vorgenommen wird und notwendig ist.

Die Bestimmung von Art. 33 lit. g führt insbesondere unter dem Regime von