Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 159Fedlex · Rapporto sui risultati
anbieten, sind dies Kosten des Spitals. Spitäler müssen sich den Anforderungen und Entwicklungen stellen, dazu ist die kontinuierliche Ausbildung von Lehrlingen wie auch die kontinuierliche Weiterausbildung des gesamten Personals in allen Bereichen eine unverzichtbare Notwendigkeit. Spitäler, die keine Weiterausbildung für ihr Personal vorsehen, erfüllen die Qualitätsvorschriften nicht.
Spitäler, die diese Weiterausbildung im Haus selber organisieren und anbieten, sollen deshalb diese Kosten in die gesamten für die Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung heranzuziehenden Kosten einfliessen lassen. Spitäler, die keine eigene Weiterausbildung betreiben, werden gezwungen sein, ihr Personal bei anderen Institutionen weiter auszubilden.
Diese dafür anfallenden Kosten sind deshalb von den Weiterausbildungen anbietenden Institutionen kostendeckend weiter zu fakturieren.
Diese Aufwendungen sind dann beim zahlenden Spital ebenfalls als entsprechende Kosten in die gesamte Kostenstruktur einzubeziehen. Hier ergibt sich auch eine Wettbewerbssituation, indem kleinere Spitäler nur beschränkte Weiterausbildungen anbieten können und werden, weil diese wahrscheinlich im Alleingang zu teuer sind oder die Qualitätserfordernisse nicht erfüllen. Anderseits werden die grossen Spitäler zueinander in Konkurrenz treten, was wiederum verhindern wird, dass diese Weiterausbildungskosten ausufern.
Grundsätzlich sind nicht universitäre Ausbildungskosten und Weiterbildungskosten als normale Kosten in die Spitalrechnung einzubeziehen und entsprechend auch als Leistungen aus den Grundversicherungen zu decken wie andere Kostenfaktoren.
Mit den Erläuterungen zu Artikel 7 ist SBK nicht einverstanden: „Je SBK/ASI nach Art der Weiterbildung sind diese letzten Kosten1 für den Betrieb des Spitals erforderlich und können in die leistungsbezogenen Pauschalen einfliessen“. Diese Kann-Formulierung öffnet Tür und Tor zu Willkür; Missverständnisse und Streitigkeiten sind damit vorprogrammiert.
Mit dieser Unklarheit wird ein Qualitätsabbau beim nicht universitären Personal in Kauf genommen, der nicht akzeptiert werden kann und auch nicht dem Sinn der getroffenen Regelung in Artikel 49 Absatz 3, Teilrevision Spitalfinanzierung, entsprechen dürfte.
Die Aus- und Weiterbildung ist in verschiedener Hinsicht wichtig und sollte deshalb von allen Spitälern wahrgenommen werden. Gemäss Artikel 58g Absatz 5 haben die Kantone die Möglichkeit, im Zusammenhang mit Leistungsaufträgen auch Auflagen zu Aus- und Weiterbildung von medizinischem, therapeutischem und pflegerischem Personal zu machen. Zudem ist im Tarifverfahren sicherzustellen, dass Spitäler mit Aus- und Weiterbildung gegenüber Spitälern ohne oder nur mit geringer Aus- und Weiterbildung nicht diskriminiert werden.
SBK beantragt, die Erläuterungen zu Artikel 7 wie folgt zu präzisieren und zu ergänzen:
Nicht universitäre Aus- und Weiterbildung gehören zu den anrechenbaren Kosten eines Spitals, die dual finanziert werden, soweit die Finanzierung nicht anderweitig geregelt ist. Die Abgeltung darf aber nicht einfach Teil der Fallpauschale werden, die unabhängig davon bezahlt wird, ob Weiterbildungsleistungen erbracht werden oder nicht. Auf keinen Fall dürfen Spitäler mit Aus- und Weiterbildung gegenüber Spitälern ohne oder nur mit geringer Aus- und Weiterbildung im Rahmen der Tarifverhandlung diskriminiert werden.
Art. 7.1 – 7.3 sind ersatzlos zu streichen. SRK Künftig sollen nur die Kosten für universitäre Lehre und Forschung als SWISSREHA nicht anrechenbare Kosten im KVG-Tarif gelten, während die übrige beruf- VAKA