Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
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Aufenthaltsdauer leicht gesenkt werden kann. Problematisch ist jedoch, dass zu
wenig Pflegeheimkapazitäten zur Verfügung stehen und der Patient deshalb im
KSA bleiben muss. Die Finanzierung der „Wartezeit" muss geregelt werden.
Abs 2 neu: Nicht als Langzeitbehandlungen nach den Artikeln 49 Absatz 3 und 50 SWISSREHA des Gesetzes gelten Aufenthalte im Spital gemäss Absatz 1, wenn eine Verlegung VAKA aus anderen Gründen nicht möglich ist.
Wenn zu geringe Pflegeheimkapazitäten zur Verfügung stehen, ist das nicht durch
die Spitäler zu verantworten; eine jederzeit genügende Pflegeheimkapazität setzt
eine regelmässige Überkapazität an Pflegeheimplätzen voraus.
Die Definition in Art. 6 VKL wird zwar bis auf die kleine Anpassung des Verwei- VLSS ses auf Art. 49 Abs. 4 KVG (bisher auf Abs. 3) beibehalten, es stellt sich aber
die Frage, ob im Rahmen der Verordnungsrevision nicht eine klarere Formulie-
rung eingefügt werden könnte. Insbesondere scheint in der aktuellen Definition
nicht berücksichtigt, dass ein chronisch kranker Patient durchaus eine Behan-
dlung im Spital oder in einer Rehabilitationsklinik für längere Zeit als gewöhnlich
benötigen könnte.
Aufgrund von Platzmangel in Rehabilitationskliniken oder Pflegeheimen kann es zu Stadt ZH Verzögerungen bei der Verlegung aus dem Spital kommen. Mangelnde Kapazitä-
ten im nach gelagerten Teil der Behandlungskette dürfen finanziell nicht zu Lasten
der Akutspitäler gehen. Hier muss eine andere Lösung gefunden werden.
Art. 7
Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Die Differenzierung zwischen den Absätzen 1, 2 und 3 mag zwar kos- AG tenrechnerisch einen gewissen Sinn ergeben, die Frage ist jedoch, ob
das an dieser Stelle sinnvoll ist, oder nicht besser in die REKOLE ver-
schoben wird. Zudem finanziert der Bund die Universitäten massgeb-
lich mit. Wieso also die Kantone die Kosten für die universitäre Lehre
und Forschung in den Spitälern alleine tragen sollen, bleibt unklar. Si-
cher ist: Die Ausführungen im Verordnungstext sind falsch. Nicht gere-
gelt ist die Frage der Voraussetzungen zur Erbringung universitärer
Lehre und Forschung. Darf da jeder nach Gutdünken behaupten, dies
zu tun oder gibt es hier eine Regelung (bspw. muss eine Vereinbarung
mit einer Universität vorhanden sein)?
Im allgemeinen Teil des Kommentars zur VKL werden die Kosten der BE nicht universitären Lehre und die Kosten der Weiterbildung des akade-
mischen und nicht akademischen Personals als nicht anrechenbare
Kosten erachtet. Dementsprechend wird die Abgeltung dieser Kosten
von einer Betriebsnotwendigkeit abhängig macht (vgl. Kommentar zu
Artikel 7 VKL). Es wäre müssig, jeweils über deren Betriebsnotwendig-
keit diskutieren zu müssen, um die Anrechenbarkeit der entsprechen-
den Kosten zu belegen. Auch finden sich in den Beratungen des Par-
laments keinerlei Hinweise, die den generellen Ausschluss oder die
beschränkte Anrechenbarkeit belegen würden. Aus Kantons BE Sicht
ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 49 Absatz 3 KVG sowie den
Ausführungen im Parlament klar, dass die nicht universitäre Lehre und
die Weiterbildung neu anrechenbare Kosten sind. Der Kommentar
schafft daher unnötig Verwirrung und Rechtsunsicherheit. Die Anre-
chenbarkeit der nicht universitären Lehre darf im Kommentar nicht in
Frage gestellt werden.
In der VKL sind auf Basis von Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe b des re-
vidierten KVG nur noch die Kosten für Forschung und universitäre Leh-
re zu regeln. Der Randtitel sowie Absatz 5 sind entsprechend anzupas-
sen, und die Absätze 2 und 3, welche die nicht universitäre Lehre