Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

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Konsequenz einem kompletten und bis ins kleinste Detail ausgerichteten Planungsmodell. Die umfassende Unterstellung praktisch sämtlicher stationärer Leistungserbringer unter die Spiitalplanung wurde vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen und widerspricht somit dem Gesetzestext. Das Gesetz sieht namentlich auch Vertragsspitäler vor.

Weiter ersucht der Kanton, bei der Überarbeitung der Verordnungen folgenden Grundsatz einfliessen zu lassen: "Datenerhebung nur mit Auswertungskonzept". Seit einiger Zeit setzen sich die Spitäler dafür ein, dass nur Daten erhoben werden, für die ein nachgewiesener praktischer Bedarf besteht. Jede Datenerhebung ist sehr aufwändig und teuer. Die dazu notwendigen Personen und Mittel sollten primär den Patientinnen und Patienten zu Gute kommen, anstatt in unnötige Dokumentierungsaktivitäten zu fliessen. Die aktuell unbefriedigende Situation wird durch die vorgelegten revidierten Bestimmungen in der KVV bzw. VKL nicht behoben, sondern eher zementiert.

2. Art der Spitalplanung:

Die Anwendung des "Leitfadens der GDK zur leistungsorientierten Spitalplanung" ist nicht zwingend, zumal es sich nur um einen Leitfaden handelt, der nicht im Sinne einer Empfehlung, sondern im Sinne eines Arbeitsinstruments auf dem Weg hin zu einer (freiwilligen) leistungsorientierten Planung erstellt wurde. Die Erläuterungen zu den KW-Änderungen sollen demnach wie folgt angepasst werden: „Zudem ist wegen des Übergangs zur Tarifierung mittels leistungsbezogener Pauschalen der Bezug zu den unter Federführung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren erarbeiteten und verabschiedeten „Leitfaden zur leistungsorientierten Spitalplanung" sinnvoll notwendig.“

Grundsätzliches aus iuristischer Sicht: Eine gesetzliche Grundlage besteht lediglich für den Erlass von "einheitlichen Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit" durch den Bundesrat (Art. 39 Abs 2ter KVG). Derart detaillierte Vorschriften über Ablauf und Methodik der Planung sind abzulehnen, da die Kantone dadurch unnötig in ihrer Planungshoheit eingeschränkt werden und die Methodik nicht mehr der Fragestellung angepasst werden kann, dh. in vielen Fällen ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden muss, um den Anforderungen des Verordnungstextes zu genügen, weil sich dies sonst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nachteilig für den Kanton auswirken könnte.

Schliesslich sind viele der vorgeschlagenen Bestimmungen nur schwer justiziabel, da sie zuhauf unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, deren genaue Auslegung erst in langwierigen juristischen Verfahren ermittelt werden müsste. Somit wird ausgerechnet in einer Phase, in welcher alle Kantone ihre Spitallisten neu gestalten müssen, zusätzliche Rechtsunsicherheit geschaffen. Es ist absehbar, dass nicht berücksichtigte Spitäler eine Reihe von "methodischen Fehlern" rügen werden, während der Kanton für den korrekten Ablauf und eine verordnungskonforme Methodik beweispflichtig sein wird. Die Planungskriterien sind deshalb soweit aufgrund des neuen Gesetzestextes möglich an die bisherige Praxis und Rechtsprechung anzulehnen. Anforderungen an die Planung, welche über das Bisherige hinausgehen, sind abzulehnen.

Besonders fragwürdig ist, dass die Planungskriterien integral auch auf Pflegeheime anwendbar sein sollen, bei denen bisher eine weit grosszügigere Praxis gilt. Jedenfalls ist es bisher nicht üblich, dass bei einer Unterversorgung im diesem Bereich Kapazitäten ausserkantonal gesichert werden müssen; es gilt gesamtschweizerisch das Prinzip der "offenen" Pflegeheimliste, d.h. dass eine pflegebedürftige Person unter dem Gesichtspunkt des KVG ein ausser-

kantonales Pflegeheim nach Wahl aufsuchen darf und dass der Kanton keine ausserkantonalen Pflegeheime auf seine Liste aufnimmt. Dies war und ist auch weiterhin sinnvoll, zumal mit dem NFA eine Finanzierungsregelung eingeführt worden ist, welche eine hohe Freizügigkeit innerhalb der Schweiz ermöglicht. Auch das KVG unterscheidet nicht zwischen inner- und ausserkantonalen Auf-