Rapporto (tedesco e francese)
Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 33Fedlex · Rapporto sui risultati
Generell / En général
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Gewisse Ausführungen im Bericht sind unklar. So z.B. S. 5: „Dass Nicht- AG Listenspitäler beim Bestehen eines Bedarfs zumindest einen Teil der gesetzlichen Leistungen auf vertraglicher Basis erbringen können, erlaubt es den Kantonen im Rahmen der Listenspitäler eine knappe Bedarfsplanung durchzuführen." Heisst dies, die Planungspflicht der Kantone ist jetzt eingeschränkt auf die Nur-Grundversicherten? Ist dies ein Widerspruch zu Art. 58a, welcher in genereller Form von „Einwohnerinnen und Einwohnern" spricht? Die Verträge gemäss Ausführungen zu S. 5 machen ja die Krankenversicherer, nicht die Kantone. Wie können die Kantone sicherstellen, dass die Krankenversicherer dies für die Zusatzversicherten „in genügendem Ausmass" tun?
Die Standeskommission lehnt den Revisionsentwurf für die KVV entschieden AI ab. Insbesondere sind die vorgesehenen Vorgaben zur Ausgestaltung der Spitalplanung und die Details der Genehmigungspflicht der Tarifverträge inakzeptabel.
Hinsichtlich der ausführlichen Beurteilung der Vorlage und der detaillierten Änderungsanträge schliesst sich die Standeskommission vollumfänglich der durch die Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) abgegebenen Stellungnahme zur KVV-Revision an. Diese Änderungs- und Ergänzungsvorschläge sind in der Überarbeitung der Revisionsvorlage zu berücksichtigen.
Im Bereich der Spitalplanung bergen die in Artikel 58a ff KW vom Bundesrat BE vorgeschlagenen Kriterien die grosse Gefahr, dass die Kantone zur Mitfinanzierung praktisch des gesamten Angebots verpflichtet werden. Dies ist aus drei Gründen zu vermeiden:
Der Bundesrat greift mit diesen Regelungen in die diesbezüglichen Entscheidungskompetenzen der Kantone ein. Der Gesetzgeber hat auf eine entsprechende Delegationsnorm an den Bundesrat sogar explizit verzichtet. Die umfassende Unterstellung praktisch sämtlicher stationärer Leistungen unter die Spitalplanung wurde vom Gesetzgeber so nicht vorgesehen und widerspricht dem Gesetzestext, der namentlich auch Vertragsspitäler zulässt.
Diesbezügliche Bestimmungen des Bundesrates würden finanzielle Folgen nach sich ziehen. Dies widerspricht dem Grundsatz der fiskalischen Äquivalenz.Die Planungskriterien des Bundes gemäss Artikel 39 Absatz 2ter KVG betreffen explizit die Wirtschaftlichkeit und Qualität. Diesbezügliche griffige Bestimmungen fehlen jedoch in der KVV. Mit Blick auf Artikel 49 Absatz 8 KVG, wonach der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen Betriebsvergleiche insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität anordnet, ist insbesondere Artikel 77 KV/betreffend Qualitätssicherung zu revidieren.Der Regierungsrat würde es begrüssen, wenn die zuständigen Stellen des Bundes die gesamte Revisionsvorlage nochmals in genereller Weise vor dem Hintergrund des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz überprüfen könnten, auch hinsichtlich der Regelungsdichte.
Zu Ziffer 2: Planungskriterien:
Das Parlament hat den Kantonen aufgrund des letztlich unveränderten Artikels 39 Absatz 1 KVG denselben Auftrag wie 1994 erteilt, eine bedarfsgerechte Spitalversorgung vorzusehen. Die bedarfsgerechte Versorgung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die Koordination unter den Kantonen ist allein eine kantonale Aufgabe. Auf eine Delegationsnorm an den Bundesrat hat der Gesetzgeber nach langer Debatte explizit verzichtet. Vorgaben des Bundes zum Umfang der Leistungsaufträge sowie zur Mengensteuerung sind daher unzulässig.
Der Regelungsentwurf ist überdies zu dicht und zwingt den Kantonen einen aufwändigen, zu wenig relevanten und nicht justiziablen Planungsauftrag auf. Die vorgeschlagene Regelungsdichte ist zu reduzieren.