Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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sinnvoll ist.
Antrag:
Der Wohnkanton enthält seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Arfikel 42 KVG.
Zahlungsströme: Der Zahlungsfluss in der Akut-/Übergangspflege ist SBK-ASI nicht klar. Wichtig ist, dass das Debitorenrisiko nicht bei der Spitexor- Basel ganisation liegt. Getrennte Rechnungsstellungen an die Kundschaft nach Anteil Kanton und Kasse sind zu vermeiden. Der administrative Aufwand für die Kantone und die Spitexorganisationen wäre zu gross, müsste jeder Kunde bei den Kantonen jeweils den kantonalen Anteil einfordern. Ebenso wenn jede einzelne Spitexorganisation jede einzelne Rechnung zu 55% beim Kanton einfordern müsste.
Zu bevorzugen ist eine Regelung, bei der die Rechnungsstellung vollumfänglich an die Kasse geht. Diese kann prüfen, ob die Leistungen notwendig und begründet sind, zahlt der Spitexorganisation die Leistungen aus und verrechnet den Kantonsteil von 55% dem Kanton.
Durch die Menge von Rechnungen kann zwischen Kantonen und Kassen ein einfaches Akkonto- und Schlussabrechnungssystem eingerichtet werden.
In der Schweiz wird Übergangspflege schon heute von verschiedenen Stadt Zürich Institutionen in mehreren Kantonen angeboten. Auch wenn sich die Leistungen im Detail unterscheiden, sind sich die Fachpersonen über das Ziel des Angebotes und die Ausgangslage einig.
Die Übergangspflege ist ein Angebot für Patientinnen und Patienten, deren medizinische Situation als "stabil komplex" bezeichnet wird. Die tagliche spitalärztliche Betreuung und Behandlung ist abgeschlossen. Die Patientinnen und Patienten befinden sich in einer Übergangsphase, in welcher sie neben einer täglichen hohen pflegerischen Betreuung auch eine zeitlich begrenzte therapeutische Behandlung benötigen. Es handelt sich dabei oft um betagte Patientinnen und Patienten, welche zwar rehabilitative Massnahmen benötigen, mit einem intensiven täglichen Programm, wie es in Rehabilitationskliniken angeboten wird, jedoch überfordert wären; sie brauchen zwar die gleichen Massnahmen, jedoch über einen Iängeren Zeitraum.
Mit der Vergütung von Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 KLV wird primär der erhöhte Pflegebedarf, der in der Regel das Angebot eines Pflegeheims oder der Spitex übersteigt, abgegolten. Das Hauptziel der Übergangspflege ist jedoch das Wiedererlangen einer Selbstandigkeit, die ein Leben in der gewohnten hauslichen Umgebung ermoglicht. Das Leistungsangebot einer Akut- und Übergangspflege muss daher ausreichende rehabilitative Massnahmen (Therapien) umfassen. Aus diesen Gründen ist es richtig, dass die Finanzierung der Akut- und Übergangspflege analog der Spitalfinanzierung erfolgt.
Da sich die Leistungen der Übergangspflege im oben dargelegten Sinn jedoch nicht auf die Pflege beschränken, soll die Finanzierung alle Leistungen wie im Spital abdecken. Die bundesrätliche Verordnung muss dahingehend geändert werden, dass alle Leistungen inkl. Pflege, ärztliche Leistungen, Medikamente, Therapie, Mittel und Gegenstände (Mi-GeL) und Hotellerie bzw. hauswirtschaftliche Leistungen analog der Spitalfinanzierung abgedeckt sind.
Falls der Bundesrat davon ausgeht, dass notwendige medizinische,
therapeutische oder psychosoziale Leistungen als Einzelleistungen zusätzlich zur Akut- und Übergangspflege erbracht und vergütet werden, gilt es Folgendes zu bedenken: Der Leistungserbringer der Akut- und Übergangspflege wird die Hotellerie-Kosten, respektive die hauswirt-