Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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ge so zu veändern, dass eindeutig und unmissverständlich klar ist,

dass die zu vereinbarende Pauschale ALLE Kosten (inkl. Kost und Logis, Arzt- und Therapien, etc.) zu beinhalten hat.

2 der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beziehungsweise dem Versicherten beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG.

Dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet, muss

sowohl im System des Tiers payant wie im System des Tiers garant möglich sein. Gemäss Entwurf wäre die entsprechende Vereinbarung aber nur für das System des Tiers payant zulässig. Es ist deshalb eine Ergänzung nötig, welche die Vereinbarung auch für das System des Tiers garant ermöglicht. Dabei wird die Umstellung von tiers garant zum tiers payant, wie sie mit der Revision der Spitalfinanzierung eingeführt wurde (Art. 42 Abs. 2 KVG, in Kraft seit 1.1.2009) nicht berüht.

Unnötiger administrativer Aufwand bei der Kostenaufteilung ist zu senesuisse vermeiden

Durch die Aufteilung der Rechnung auf Krankenkasse, Patient, Kanton und allenfalls Gemeinde entsteht den Leistungserbringern beträchtlicher administrativer Aufwand. Dies gilt erst recht für die Pflegeheime, welche neben den Pflegeleistungen auch die Hotellerie und Betreuung verrechnen müssen. Zusätzlich belastend ist für in mehreren Kantonen tätige Institutionen die unterschiedliche Methode (tiers garant / tiers payant).

Diese Problematik könnte umgangen werden, indem eine Clearingstelle als Schnittpunkt zwischen dem Leistungserbringer und den Kostenträgern erlaubt oder gar obligatorisch eingeführt wird. Die Leistungserbringer würden dieser Clearingstelle die Rechnung stellen, welche diese wiederum auf die verschiedenen Kostenträger aufteilt. Eine solche Zahlstelle hätte gleich mehrere Vorteile:

1 Kantone und Krankenkassen werden von administrativen Aufgaben befreit

2 Leistungserbringer müssten in jedem Fall nur eine Rechnung stellen 3 Der Patient dient nicht mehr als „Bank― bis er die Leistungen vergütet erhält, und es besteht keine Gefahr, dass der Patient die OKP-Beiträge „fremdverwendet― (beim System des „tiers garant―)

4 Die Krankenkassen hätten keine totale Kontrolle der Geldströme („tiers payant―)

Heute ist es leider noch kaum spruchreif, dieses System national einzuführen. Deshalb muss es den Leistungserbringern zumindest erlaubt werden, solche Clearingstellen einzurichten, was insbesondere über eine anerkannte Ausgleichskasse erfolgen kann.

Antrag: Den Leistungserbringern ist es zu erlauben, eine Clearingstelle einzurichten, welche die Aufteilung der Kosten auf die Kostenträger vornimmt (vorzugsweise eine anerkannte Ausgleichskasse). 2 Der Wohnkanton entrichtet seinen Anteil direkt dem Leistungserbringer oder einer durch diese errichtete Clearingstelle. Die Modalitäten werden zwischen Leistungserbringer und Wohnkanton vereinbart. Versicherer und Wohnkanton können vereinbaren, dass der Wohnkanton seinen Anteil dem Versicherer leistet und dieser dem Leistungserbringer beziehungsweise dem Versicherten beide Anteile überweist. Die Rechnungsstellung zwischen Leistungserbringer und Versicherer richtet sich nach Artikel 42 KVG.