Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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über alle Beteiligten an der Finanzierung sichergestellt sind. Die möglichen Kostenunterschiede der einzelnen Leistungserbringer werden dabei individuell berücksichtigt.

4 Für die Restfinanzierung von Pflegeheimen nach Art. 25a Abs. 5 des Gesetzes in einem Pflegeheim ist der Kanton zuständig, der für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV der versicherten Person zuständig ist. Die Kantone stellen durch interkantonale Vereinbarungen sicher, dass der Tarifschutz der Versicherten und die volle Finanzierung der tatsächlich ausgewiesenen Pflegekosten des einzelnen Pflegeheimes sichergestellt ist.

CURAVIVA Schweiz schliesst sich dem Vorschlag der GDK teilweise an, in Art. 59a neu das Verhältnis der Kostenbeteiligung zum Tarifschutz und die Regelung der Pflegetaxen zu definieren.

Nicht einverstanden ist CURAVIVA Schweiz mit der Formulierung, wonach die Kantone die maximal verrechenbaren Pflegetaxen festlegen können und dadurch einen behördlich festgelegten Preis im Sinne von Art 44 des Gesetzes (Tarifschutz) einseitig bestimmen können. Durch diese Formulierungen werden Finanzierungslücken zu den tatsächlich ausgewiesenen Pflegekosten entstehen und die Kantone können ihren Auftrag, die Restfinanzierung sicherzustellen nicht wahrnehmen.

Unbestritten ist die Tatsache, dass Differenzen nach oben wie unten bei den tatsächlichen Pflegekosten der einzelnen Heime entstehen werden. Durch die vorgeschlagene Formulierung würde mit Sicherheit in gewissen fällen eine nicht gedeckte Finanzierunglücke bei Pflegekosten entstehen, die weder durch die Bewohner noch durch die Kantone gedeckt wären. Mit der neuen Pflegefinanzierung muss jedoch jede vorhersehbare Finanzierungslücke geschlissen werden und die Kantone sind dafür verantwortlich, dass die Gesamtfinanzierung der gesamten, tatsächlichen Pflegekosten sichergestellt ist.

Würden Finanzierungslücken zwischen den Beiträgen der Krankenversicherer, der Bewohnerinnen und der Restfinanzierung der Kantone entstehen, müssten diese von den Pflegeheimen unter dem Titel des Tarifschutzes direkt den Kantonen in Rechnung gestellt werden.

Patientenanteil festlegen H+

Da das Gesetz nur einen maximalen Anteil für Patientinnen und Patienten (20% des höchsten Versicherungsbeitrags) festlegt (Art 25a, Abs. 5 KVG), ist nicht klar, ob und ab welcher bundsrätlichen Beitragsstufe dieser gilt. Dies sollte die Verordnung klären, damit die Rechts-

sicherheit für die Patientinnen und Patienten gewährleistet wird. Vorausgesetzt, dass die Stufen angehoben werden, schlägt H+ vor, den Patientenanteil auf 17% des maximalen Versicherungsbeitrags festzulegen. In der parlamentarischen Debatte wurde den Patientinnen und Patienten ein Maximum der Patientenbeteiligung von CHF 7'000 bis 7’500 genannt. Die Verordnung sollte sich daran halten.

In keinem Fall sollte der Patientenbeitrag den Beitrag der Versicherungen übersteigen. Bei Pflegebedarfstufen ohne Versicherungsbeiträge zahlt auch die Patientin oder der Patient nichts.

H+ schlägt eine Festlegung des Patientenanteils auf 17% des maximalen Versicherungsbeitrages, mit einem Maximum von CHF 7'000.- und ohne dass der Patientenanteil den Versicherungsbeitrag übersteigt.

Die anrechenbaren Betriebskosten definieren

Es fehlt nach wie vor eine national verbindliche Berechnung jenes Kostenanteils, dessen Finanzierung durch den Kanton geregelt wird (Art. 25a Abs. 5 KVG). Eine schweizweit einheitliche Regelung ist wichtig, um 26 kantonal unterschiedliche Regelungen zu vermeiden und um Gleichheit und Gerechtigkeit unter den Versicherten und Rechtssicherheit (Tarifschutz) für die Versicherten und Leistungserbringer der sozia-