Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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daher, dass der Anteil der Selbstkosten von bis zu 20% zu hoch ange- Nordwestsetzt ist. schweiz Die Vorgabe der Kostenneutralität für die obligatorische Krankenversi- SOVOKO cherung lässt sich nur durch entsprechende Beiträge der öffentlichen

Hand (steuerfinanziert) erreichen. Im Kanton Zug werden die Gemein-

den entsprechend belastet.

Fragwürdig erscheint die Berechnung der Kostensteigerung auf Grund

der durchschnittlichen Erhöhung der Rahmentarife. Das System der

Rahmentarife beinhaltet ja gerade, dass nicht auf eine Kostenwahrheit

und korrekte Teuerung abgestellt wird. Die Ansätze der Krankenkassen

sind entsprechend nach oben zu korrigieren.

Andere Änderungen Autres modifications

Generell / En général

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Art. 22 Abs. 3 Bst d /Art. 22, al. 3 let. b

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Einverstanden. GDK

Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. CLASS Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG, ZH Keine spezifischen Bemerkungen. EDU

Die SKS begrüsst, dass die Gemeinsame Einrichtung mehr Kompeten- SKS

zen erhält, um die ausstehenden Beträge bei den Krankenkassen ein-

zuholen und ihr die Kompetenz einzuräumen, dass die Gemeinsame

Einrichtung in einem Streitfall mit einer Verfügung eingreifen und ord-

nen kann.

Einverstanden. ChiroSuisse Die GE KVG begrüsst grundsätzlich die Möglichkeit, in Streitfällen die GE KVG Forderungen gegenüber den Versicherern mittels einer anfechtbaren

Verfügung geltend zu machen. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht

und für die ganze Schweiz einheitlich geregelt.

Der Wortlaut der vorgesehenen Änderung von Art. 22 Abs. 3 lit. d

schränkt die Anwendung dieser Bestimmung ein auf Leistungen für

Personen, die beim Versicherer, an den sich die Forderung richtet, ver-

sichert sind.

In der Praxis stellt die GE KVG immer wieder fest, dass Versicherer

Anspruchsbescheinigungen (E-Formulare, europäische Krankenversi-