Rapport sur les résultats
Consultation 2008/113: Modification de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal), de l'ordonnance sur les prestations de l'assurance des soins (OPAS) et du règlement sur l'assurance-vieillesse et survivants (RAVS) · 147 pages
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daher, dass der Anteil der Selbstkosten von bis zu 20% zu hoch ange- Nordwestsetzt ist. schweiz Die Vorgabe der Kostenneutralität für die obligatorische Krankenversi- SOVOKO cherung lässt sich nur durch entsprechende Beiträge der öffentlichen
Hand (steuerfinanziert) erreichen. Im Kanton Zug werden die Gemein-
den entsprechend belastet.
Fragwürdig erscheint die Berechnung der Kostensteigerung auf Grund
der durchschnittlichen Erhöhung der Rahmentarife. Das System der
Rahmentarife beinhaltet ja gerade, dass nicht auf eine Kostenwahrheit
und korrekte Teuerung abgestellt wird. Die Ansätze der Krankenkassen
sind entsprechend nach oben zu korrigieren.
Andere Änderungen Autres modifications
Generell / En général
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Art. 22 Abs. 3 Bst d /Art. 22, al. 3 let. b
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
Einverstanden. GDK
Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. CLASS Schliesst sich der Stellungnahme der GDK an. AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG, ZH Keine spezifischen Bemerkungen. EDU
Die SKS begrüsst, dass die Gemeinsame Einrichtung mehr Kompeten- SKS
zen erhält, um die ausstehenden Beträge bei den Krankenkassen ein-
zuholen und ihr die Kompetenz einzuräumen, dass die Gemeinsame
Einrichtung in einem Streitfall mit einer Verfügung eingreifen und ord-
nen kann.
Einverstanden. ChiroSuisse Die GE KVG begrüsst grundsätzlich die Möglichkeit, in Streitfällen die GE KVG Forderungen gegenüber den Versicherern mittels einer anfechtbaren
Verfügung geltend zu machen. Das Verfahren wird dadurch vereinfacht
und für die ganze Schweiz einheitlich geregelt.
Der Wortlaut der vorgesehenen Änderung von Art. 22 Abs. 3 lit. d
schränkt die Anwendung dieser Bestimmung ein auf Leistungen für
Personen, die beim Versicherer, an den sich die Forderung richtet, ver-
sichert sind.
In der Praxis stellt die GE KVG immer wieder fest, dass Versicherer
Anspruchsbescheinigungen (E-Formulare, europäische Krankenversi-