Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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ZG, ZH Einverstanden. ChiroSuisse,
PULSUS Einverstanden. santésuisse
Übergangsbestimmung Disposition transitoire
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
In den Übergangsbestimmungen muss die Überprüfung der für die NW OKP kostenneutralen Umsetzung in der KVV präzisiert werden. Dabei
ist unmissverstandlich festzuhalten, dass die Kostenneutralitat im 1.
Jahr auf Basis der Bestimmungen nach Art. 7a Abs. 1-3 KLV gewähr-
leistet sein muss (OKP-Beiträge und Bestimmungen zur Abrechnung).
Die Überprüfung dient in erster Linie der langfristig richtigen Festlegung
der OKP-Beitrage. Dabei sind bei der Ermittlung der effektiven OKP-
Beiträge die Entwicklung der Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von
Pflegeleistungen nach Pflegebedarfstufe und Kategorie zu berücksich-
tigen. Die kostenneutrale Umsetzung erfolgt daher auf Basis der Bei-
träge, welche die OKP im ersten Jahr zahlen würde, wenn die Beiträge
im ersten Jahr angewendet würden. Die Richtigkeit der OKP-Beiträge
kann jedoch nicht anhand der effektiven Zahlungsströme im ersten Jahr
erfolgen, da sich die OKP-Zahlungen dann noch in Anpassung von den
geltenden Tarifen hin zu den OKP-Beitragen befinden. Dies ist zu prä-
zisieren.
Ausserdem ist festzuhalten, wie die Anpassung der Tarife zu erfolgen
hat. Nidwalden schlägt eine technische Anpassung seitens des Kan-
tons vor, so dass aufwendige Tarifverhandlungen während der dreijäh-
rigen Übergangsfrist entfallen. Die Anpassung soll in einem oder meh-
reren Schritten erfolgen, wobei ein einziger Schritt auch eine sofortige
Umsetzung erlauben würde.
Die Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 13. Juni 2008 Schaffhausen legen verbindlich fest, dass die Leistungen der Versicherer bei der Um-
stellung auf die neue Pflegefinanzierung im bisherigen Rahmen
verbleiben sollen (Kostenneutralität). Zudem werden die Kantone ver-
pflichtet, die Angleichung der geltenden Tarife und Tarifverträge an die
neuen bundesrechtlichen Vorgaben innert drei Jahren zu regeln. Für
eine geordnete Umsetzung dieser gesetzlichen Übergangsregelungen
braucht es dringend Präzisierungen auf Verordnungsstufe:
− Die Methode zur Überprüfung der kostenneutralen Umstellung
sowie die allfällig einzusetzenden Korrektur-Mechanismen müs-
sen definiert werden, um das Vertrauen der Tarifpartner und der
Kantone in der Einführungsphase zu sichern.
− Für die kantonalen Tarifregelungen in der Übergangsphase
braucht es einen klaren bundesrechtlichen Rahmen, der einen
einfachen Vollzug ermöglicht und aufwendige Tarifstreitigkeiten
während der Übergangsphase vermeidet.
= GDK
Contrôle de la neutralité des coûts SP / PS
Le contrôle de la mise en œuvre neutre du point de vue des coûts pour
l’AOS doit être précisé dans l’OAMal. Il faut stipuler sans équivoque
que la neutralité des coûts la première année doit être garantie sur la
base des dispositions selon l’art. 7a, al. 1-3, OPAS. Les dispositions
transitoires doivent être complétées comme suit :
II