Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/113: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV), der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 147 Seiten

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ZG, ZH Einverstanden. ChiroSuisse,

PULSUS Einverstanden. santésuisse

Übergangsbestimmung Disposition transitoire

Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

In den Übergangsbestimmungen muss die Überprüfung der für die NW OKP kostenneutralen Umsetzung in der KVV präzisiert werden. Dabei

ist unmissverstandlich festzuhalten, dass die Kostenneutralitat im 1.

Jahr auf Basis der Bestimmungen nach Art. 7a Abs. 1-3 KLV gewähr-

leistet sein muss (OKP-Beiträge und Bestimmungen zur Abrechnung).

Die Überprüfung dient in erster Linie der langfristig richtigen Festlegung

der OKP-Beitrage. Dabei sind bei der Ermittlung der effektiven OKP-

Beiträge die Entwicklung der Anzahl Bezügerinnen und Bezüger von

Pflegeleistungen nach Pflegebedarfstufe und Kategorie zu berücksich-

tigen. Die kostenneutrale Umsetzung erfolgt daher auf Basis der Bei-

träge, welche die OKP im ersten Jahr zahlen würde, wenn die Beiträge

im ersten Jahr angewendet würden. Die Richtigkeit der OKP-Beiträge

kann jedoch nicht anhand der effektiven Zahlungsströme im ersten Jahr

erfolgen, da sich die OKP-Zahlungen dann noch in Anpassung von den

geltenden Tarifen hin zu den OKP-Beitragen befinden. Dies ist zu prä-

zisieren.

Ausserdem ist festzuhalten, wie die Anpassung der Tarife zu erfolgen

hat. Nidwalden schlägt eine technische Anpassung seitens des Kan-

tons vor, so dass aufwendige Tarifverhandlungen während der dreijäh-

rigen Übergangsfrist entfallen. Die Anpassung soll in einem oder meh-

reren Schritten erfolgen, wobei ein einziger Schritt auch eine sofortige

Umsetzung erlauben würde.

Die Übergangsbestimmungen zur KVG-Änderung vom 13. Juni 2008 Schaffhausen legen verbindlich fest, dass die Leistungen der Versicherer bei der Um-

stellung auf die neue Pflegefinanzierung im bisherigen Rahmen

verbleiben sollen (Kostenneutralität). Zudem werden die Kantone ver-

pflichtet, die Angleichung der geltenden Tarife und Tarifverträge an die

neuen bundesrechtlichen Vorgaben innert drei Jahren zu regeln. Für

eine geordnete Umsetzung dieser gesetzlichen Übergangsregelungen

braucht es dringend Präzisierungen auf Verordnungsstufe:

− Die Methode zur Überprüfung der kostenneutralen Umstellung

sowie die allfällig einzusetzenden Korrektur-Mechanismen müs-

sen definiert werden, um das Vertrauen der Tarifpartner und der

Kantone in der Einführungsphase zu sichern.

− Für die kantonalen Tarifregelungen in der Übergangsphase

braucht es einen klaren bundesrechtlichen Rahmen, der einen

einfachen Vollzug ermöglicht und aufwendige Tarifstreitigkeiten

während der Übergangsphase vermeidet.

= GDK

Contrôle de la neutralité des coûts SP / PS

Le contrôle de la mise en œuvre neutre du point de vue des coûts pour

l’AOS doit être précisé dans l’OAMal. Il faut stipuler sans équivoque

que la neutralité des coûts la première année doit être garantie sur la

base des dispositions selon l’art. 7a, al. 1-3, OPAS. Les dispositions

transitoires doivent être complétées comme suit :

II