Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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ché de soins » sans aucune régulation, les cantons doivent se voir re-
connaître expressément la compétence de pouvoir désigner les four-
nisseurs habilités à fournir ce type de prestations.
3 Die vorliegende Umschreibung der Akut- und Übergangspflege vermag GR nicht zu befriedigen. Die Akut- und Übergangspflege ist in Abgrenzung zu den übrigen Leistungsarten zu definieren. Insbesondere ist festzuschreiben, welche Leistungen Bestandteil der Akut- und Übergangspflege sind und entsprechend während maximal zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung vergütet werden (Pflege, Betreuung,
medizinische, therapeutische und psychosoziale Leistungen, Kost und Logis). Ohne einheitliche und präzise Definition bleibt der neue Begriff
nicht anwendbar und führt zu Streitigkeiten über die jeweilige Indikati-
on.
4 Die Kantone müssen die Kompetenz erhalten, die Leistungserbringer, GR welche Akut-und Übergangspflege zu Lasten der OKP und der öffentlichen Hand erbringen, zu bezeichnen. Damit kann sichergestellt wer-
den, dass die Anforderungen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen in qualitativer und wirtschaftlicher Hinsicht erfüllt werden.
Kanton Graubunden schlägt folgende Formulierung vor:
4„Der Kanton bezeichnet die zugelassenen Leistungserbringer für Leistungen nach Absatz 1 ."
3 Der geltende Abs. 3 sollte zur unveränderten Gewährleistung der NW Rechtssicherheit zur Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Kostener-
mittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL, SR 832.104) hinzuge-
fügt werden. Er hält fest, dass nur die pflegespezifischen Infrastruktur- und Betriebskosten zur Kostenermittlung der Pflege herangezogen
werden dürfen. Der geltende Abs. 3 bleibt somit für die Kostenermitt-
lung gemäss VKL relevant.
Weiterhin stellt sich die Frage, inwiefern Abs. 3 der Änderungen über-
haupt notwendig ist. Sämtliche Voraussetzungen ergeben sich bereits
anhand des Gesetzes und der KLV. Zur Definition der Akut- und Übergangspflege trägt Abs. 3 nichts bei.
Gliederungstitel vor Art. 7 SZ Aus dem Titel geht nicht klar hervor, dass auch Pflegeleistungen in Spitälern zum Geltungsbereich gehören können (Akut- und Übergangs-
pflege). Die Kantone müssen bei der Bezeichnung der Leistungserbringer frei sein (Akut- und Übergangspflege kann sowohl im Pflegeheim
als auch im Spital erbracht werden; siehe auch die Bemerkungen zu
Art. 7b KLV).
Vorschlag Gliederungstitel: ,,Pflegeleistungen ambulant, im Pflegeheim oder im Spital"
Art. 7c KLV (neu) SZ Die Akut- und Übergangspflege bedarf einer klaren Definition, insbe-
sondere in der Abgrenzung zum Spitalaufenthalt, zur Geriatrie, zur
Langzeitpflege im Pflegeheim und zur Rehabilitation. Der Begriff muss in der KLV allgemeingültig definiert werden.
Zusätzlicher Regelungsbedarf: SZ Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung
durch Spitaler und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL) vom 3. Juli 2002
Die Leistungen und Kosten der Akut- und Ubergangspflege rnüssen in der Kostenrechnung der Leistungserbringer separat ausgewiesen werden, darnit die Pauschalen der Leistungsfinanzierer (Wohnkanton und
Versicherer) festgetegt werden konnen. lm Weiteren rnüssen die Daten und Werte der Akut- und Ubergangspflege in die statistischen Erhe-
bungen des BFS einfliessen. Die VKL ist entsprechend anzupassen.