Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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Absatz 3: Allgemeine Infrastruktur- und Betriebskosten der Leistungserbringer werden bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen nicht angerechnet.
Der vorgeschlagene Absatz 3 wird damit neu zu Absatz 4. Allerdings ist Kanton Luzern dezidiert der Ansicht, dass Akut- und Übergangspflege nur durch stationäre Einrichtungen erbracht werden können (die mit dem Kanton eine entsprechende Leistungsvereinbarung haben). Insbesondere soll die Akut- und Übergangspflege nicht zu Hause gemäss Art. 7 Abs. 1 Buchstaben a und b (Entwurf) erbracht werden können. Ansonsten ist es ganz einfach unmöglich, Akut- und Übergangspflege von der "normalen" Spitexpflege nach einem Spitalaufenthalt abzugrenzen. Dann werden einfach die ersten beiden Wochen Spitex nach einem Spitalaufenthalt anders finanziert was nicht der ldee der Akut- und Übergangspflege entspricht und zu Rechtsunsicherheit führt. Das Angebot soll nur Personen offen stehen, die nach einem Spitalaufenthalt nach Hause wollen, aber für diesen Schritt aus medizinischen,
pflegerischen oder sozialen Gründen noch nicht bereit sind. Kanton Luzern beantragt daher, dass Absatz 3, resp. Absatz 4 im Sinne seiner Ausführungen geandert wird.
7c Es fehlt eine Definition, wann Akut- und Übergangspflege indiziert ist, dies insbesondere in Abgrenzung zur Langzeitpflege und Geriatrie einerseits und zur Rehabilitation andererseits.
Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar oder führt zu nicht erwünschten Verschiebungen zwischen Leistungen bzw. Streitigkeiten über die jeweilige Indikation.
Die Akut- und Übergangspflege bedarf dringend einer Definition, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spitalaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation.
Der Begriff muss in der Verordnung allgemeingültig definiert werden. Kanton Luzern beantragt daher einen neuen Art. 7c.
Definition der Akut- und Übergangspflege
1 Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann vom Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.
b. Eine pflegerische, medizinische, therapeutische und/oder psychosoziale Betreuung und Behandlung ist weiterhin notwendig und kann nicht zuhause (z.B. durch die Spitex) erbracht werden.
c. Es liegt keine Rehabilitationsfähigkeit vor, welche einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nahe legen würde.
d. Die Selbstständigkeit kann in der Übergangspflege wieder so hergestellt werden, dass die Personen aller Voraussicht nach Hause entlassen werden können.
7c Die Akut- und Übergangspflege bedarf dringend einer Definition, wel- SH che die Abgrenzungen zur Spitalbehandlung einerseits (inkl. Akutgeriatrie und Rehabilitation) und zur normalen Spitex- und Heimpflege andererseits klärt.
3 Die neue Pflegefinanzierung sieht mit der Akut- und Übergangspflege SG ein völlig neues und spezifisches Leistungssegment vor. Dieses wurde letztlich auch aufgrund der vorgesehenen FaIlpauschalisierung in den Spitälern und des diesbezüglichen Kostendrucks geschaffen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass die Einführung der Akut- und Übergangspflege auf Kosten der Langzeitpflege erfolgt. Die Akut- und Übergangspflege ist deshalb klar von der Langzeitpflege abzugrenzen. Un-