Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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verzögern.
7c Neu: „Definition der Akut- und Übergangspflege“ „Formulierung gemäss Vorschlag GDK“
Erklärung und Begründung: Wir unterstützen die von der GDK vorgeschlagene Formulierung zur Abgrenzung gegenüber anderen Pflegeformen. Damit wird diese Pflegeform für den Patienten verständlicher und die einheitliche Anwendung verbessert.
2ter Die Leistungen können ambulant, in einem Pflegeheim oder in einer GELIKO vom Kanton anerkannten Tages- bzw. Nachtstätte erbracht werden. Sie können auch ausschliesslich während des Tages oder der Nacht erbracht werden.
Die Kantone müssen die Möglichkeit haben, mit einer Anerkennung von Tages- bzw. Nachtstätten die Beitragspflicht der Versicherer auszulösen. Mit der vom Departement vorgeschlagenen Formulierung würden Tages- bzw. Nachtstätten, die nicht einem Heim oder einer Spitex-Organisation angegliedert sind und die vor allem die tageweise Pflege und Betreuung von Demenzkranken übernehmen, von der Finanzierung im Rahmen der OKP ausgeschlossen. Dies war mit Sicherheit nicht die Absicht des Parlamentes zumal diese Einrichtungen schon heute Beiträge der Krankenversicherer erhalten.
7c Definition der Akut- und Übergangspflege
1 Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG kann vom Spitalarzt verordnet werden, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a. Die akuten gesundheitlichen Probleme sind bekannt und stabilisiert. Diagnostische und therapeutische Leistungen in einem Akutspital sind nicht mehr notwendig.
b. Die Patientin oder der Patient benötigt eine qualifizierte fachliche Betreuung, insbesondere durch Pflegepersonal.
c. Es liegt keine Rehabilitationsfähigkeit vor, welche einen Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nahe legen würde.
d. Die Akut- und Übergangspflege hat die Erhöhung der Selbstpflegekompetenz zum Ziel, so dass die Patientin oder der Patient die vor dem Spitalaufenthalt vorhandenen Fähigkeiten und Möglichkeiten wieder in der gewohnten Umgebung nutzen kann.
e. Es wird ein Pflegeplan mit den Massnahmen zur Erreichung der Ziele nach Bst. d aufgestellt.
2 Soweit ebenfalls medizinische, therapeutische oder psychosoziale Betreuung oder Behandlung notwendig sind, können diese ambulant oder im Pflegeheim als Einzelleistungen erbracht werden. Sie sind nicht Bestandteil der Akut- und Übergangspflege.
Die Akut- und Übergangspflege muss unbedingt in der Verordnung definiert werden, insbesondere in Abgrenzung zu einem Spi-
talaufenthalt, der Geriatrie, der Langzeitpflege im Pflegeheim und der Rehabilitation.
Ohne einheitliche und klare Definition im Sinne einer Abgrenzung bleibt der neue Begriff nicht anwendbar und Streitigkeiten bezüglich der Indikation bzw. der Verordnung sind vorprogrammiert. Die IG Pflegefinanzierung unterstützt deshalb die von der GDK vorgeschlagene Formulierung eines Artikels 7c, welche als praxistauglich beurteilt wird.
3 Für den psychiatrischen Bereich erscheint eine spezielle Definition der VAPP „Akut – und Übergangspflege wenig sinnvoll. Ohne Frage gibt es einzelne Patientensituationen, die nur eine kurzfristige Begleitung erfordern, sinnvoller wäre es aber, auf der Basis einer bestehenden Pflegebeziehung schnell in Krisen reagieren zu können, um Klinikeintritte verhindern zu können.