Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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Das Bedürfnis der Kliniken, entsprechende Angebote der „Akut – und
Übergangspflege― aufzubauen, ist begrüssenswert, aber nicht im spe-
ziellen zu fördern.
Realität ist, dass ein Grossteil der Aufträge schon jetzt direkt von den
Kliniken erteilt und später vom ambulanten Setting weiter getragen
werden.
3 keine Sonderbehandlung von Akut - und Übergangspflege Franz Kost
Psychiatriespitex
3 Für den psychiatrischen Bereich erscheint eine spezielle Definition der Eveline Bürki ,Akut - und Übergangspflege wenig sinnvoll. Ohne Frage gibt es ein- VAPP zelne Patientensituationen, die nur eine kurzfristige Begleitung erfor-
dern, sinnvoller ware es aber, auf der Basis einer bestehenden Pflege-
beziehung schnell in Krisen reagieren zu können, um Klinikeintritte ver-
hindern zu können. Das Bedürfnis der Kliniken, entsprechende Ange-
bote der ,,Akut - und Übergangspflege" aufzubauen, ist begrüssens-
wert, aber nicht im speziellen zu fördern.
Realität ist, dass ein Grossteil der Aufträge schon jetzt direkt von den
Kliniken erteilt und später vom ambulanten Setting weiter getragen
werden.
1 Art. 7 Abs. 1 (Umschreibung des Leistungsbereichs) DOK
Es wird festgestellt, dass hier als Leistungserbringer die Pflegefach- procap frauen und -männer, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu SZB / UCBA Hause sowie die Pflegeheime aufgeführt werden, nicht aber lnstitutio- MS
nen und Organisationen, die Tages- und Nachtstrukturen anbieten
(z.B. Tagesstatten). Zumindest aufgrund des Wortlautes fallen diese
nicht unter eine der genannten Gruppen von Leistungserbringern.Es
wird deshalb vorgeschlagen, entweder die KLV und die KVV entspre-
chend zu ergänzen oder zumindest in den Erläuterungen festzuhalten,
worunter diese zunehmend wichtigen Anbieter von Pflegeleistungen zu
subsumieren sind.
2ter Hier gelten dieselben Vorbehalte wie zu Art. 7 Abs. 1: Die Kantone DOK
müssen die Möglichkeit erhalten, mit einer Anerkennung von Tages- procap stätten und allenfalls auch von Nachtstrukturen die Beitragspflicht der SZB / UCBA Versicherer auszulösen. Mit der vorgeschlagenen Formulierung würden MS
z.B. Tagesstätten, die nicht einem Pflegeheim oder einer Spitex-
Organisation angegliedert sind und die Pflegeleistungen zur Entlastung
von Familienangehörigen übernehmen, von der Finanzierung im Rah-
men der obligatorischen Versicherung ausgeschlossen. Eine solche
Regelung widerspricht offensichtlich dem Willen des Gesetzgebers.
Antrag:
Die Leistungen können ambulant, in einern Pflegeheim oder einer Ta-
ges- oder Nachtstätte erbracht werden.
3 ln der Verordnung fehlt eine Definition, wann Akut- und Übergangspfle- Stadt Zürich ge indiziert ist; dies insbesondere in Abgrenzung zur Langzeitpflege,
Akutgeriatrie sowie zur Rehabilitation. Damit sind Streitigkeiten über die
Indikation beziehungsweise unerwünschte Verschiebungen zwischen
einzelnen Leistungserbringern absehbar.
Zur Akut- und Übergangspflege müss Frau Froidevaux sagen, dass sie Liliane Froizwar für die allgemeinpflegerischen Belange eine Bereicherung dar- devaux VAPP stellt, aber für die Psychiatrie wenig sinnvoll ist. Die Stärke der ambu-
lanten, psychiatrischen Betreuung liegt in der langfristigen Betreuung,
liegt mehr in der Prophylaxe als in der Nachbetreuung. Häufig ist mit
wenig Aufwand eine Stabilisierung der Patientensituation erreichbar, so
dass weitere Krisen souveräner gemeistert werden können.
Gleich wohl ist zu sagen, dass der geplante Stundenansatz von rund