Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/75: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, primo pacchetto di misure · 68 pagine
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behalt zu.21 GR hält fest: „Der Ausschluss von nicht anerkannten Leistungserbringern ist in der Durchführung der Krankenversicherung (KV) als Abgrenzungskriterium fest verankert. Die Ausnahme dazu wird auch im Bereich der KV die Komplexität der Gesetzesanwendung im Bereich Soziale Sicherheit erhöhen statt verringern.“ Eine gute Information der Versicherungsträger im Bereich der KV ist daher für GR unabdingbar, damit es zu Beginn des Inkrafttretens nicht zu "falschen" Ablehnungen durch die Krankenversicherer kommt. AG stellt sich die Frage, ob das erwähnte Vorhaben umsetzbar und in Bezug auf die Fachlichkeit des Personals auch sinnvoll sei. Für die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft ist es unklar, wie Krankenkassenleistungen möglich sein sollen für Privatangestellte (ohne Konkordatsnummer), die im Rahmen der Anstellung klassische Grundpflege verrichten. Der
Schweizerische Versicherungsverband hält fest, im Assistenzmodell seien die fachlichen Anforderungen an die Hilfspersonen bewusst sehr tief gehalten, um auch die Lohnkosten für die erbrachten Leistungen niedrig zu halten. Dies stehe im Gegensatz zu den Anforderungen an die Leistungserbringer im KVG. Dieser Widerspruch sei in einer Gesetzesvorlage auch im Hinblick auf die Auswirkungen im KVG sauber zu lösen. Helsana Versicherungen erinnert daran, dass es nicht ausreiche, nur die Bestimmung von Art. 7 lit.c KLV zu ändern, damit die Leistungen der Assistenzperson von der Krankenversicherung bezahlt werden könnten, sondern dass man systemgerecht, diese Hilfspersonen des Versicherten zu den nach KVG anerkannten Leistungserbringern aufführen müsste. Die Lösung könne nicht darin liegen, dass man die Qualitätsanforderungen im KVG den Erwartungen der Invalidenversicherung anpasse. Ansonsten würde durch die Anerkennung einer unqualifizierten Hilfsperson als Leistungserbringer im KVG Türen geöffnet, welche im Hinblick auf die Qualität der erbrachten Leistung besser geschlossen blieben. Abzulehnen sei weiter, dass die Bedarfsermittlung der IV-Stellen gleichzeitig auch Grundlage bilden könne für allfällige pflegerische Leistungen im KVG. Leistungen im KVG könnten nur durch Ärzte veranlasst werden, die diesbezüglich die alleinige Verantwortung trügen. Dieser Verantwortungsbereich solle nicht an die IV-Stellen delegiert werden. Die Konferenz Vereine für Sozialpsychiatrie Kanton Zürich sieht im vorliegenden Vorschlag einen systemwidrigen Einbruch ins KVG, dessen Folgen nicht abzusehen seien. Sie halten die vorgesehen Lösung ausserdem für unnötig, da Assistenzleistung und Grundpflegleistungen hinsichtlich Bedarf, Bezahlung und Zuständigkeit getrennt liefen.
4.4.10 Sind Sie mit der vorgeschlagenen Koordination mit den Beiträgen der Krankenpflege-
versicherung (Subsidiarität des Assistenzbeitrags) einverstanden (Art. 42septies E-IVG )?
Gut die Hälfte der 27 Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zu dieser Frage vernehmen liessen,
stimmen dem Vorschlag mit Vorbehalt zu. 22 Prozent oder 6 Vernehmlasser unterstützen ihn vorbehaltlos und 26 Prozent oder 7 Vernehmlasser lehnen ihn ab. Vor allem die Kantone (aber auch die IV-Stellen-Konferenz) befürchten, die Information der Versicherungsträger im Bereich Krankenversicherung könnte dereinst zu wenig umfassend und tiefgreifend ausfallen, so dass es zu Beginn des Inkrafttretens der Revision zu „falschen“ Ablehnungen der Krankenversicherer kommen dürfte22.
Für den Schweizerischen Arbeitgeberverband ist die vorgesehene Koordination notwendig, damit im Bereich der Massnahmen der Grundpflege nicht Kosten von der KV zur IV verlagert würden. FR wünscht zwar, dass die finanziellen Auswirkungen dieses Koordinationsvorschlags noch vertieft geprüft wird hält aber auch fest: „une meilleure coordination entre les contributions de soins de la LAMal et la contribution d’assistance de l’AI est logique. Dès lors que selon la LPGA, les prestations de l’assurance-maladie priment celles de l’assurance-invalidité, il y a lieu d’établir une réglementation claire ad hoc de même que de prévoir à temps une bonne information des acteurs responsables de l’application de la LAMal. Für BL verhindert die Bestimmung zwar eine Kostenverlagerung von der Krankenversicherung in die Invalidenversicherung. Dies sei aber nur mit einem grossen Kontrollaufwand systematisch zu leisten. Für TI ist es nötig, che le casse malati siano adeguatamente informate
21 Angesichts der tiefen Stimmbeteiligung verzichten wir auf die grafische und statistische Präsentation sowie auf die Unterteilung der zitierten Voten nach Vernehmlasserkategorien. 22 Auf die grafische Darstellung sowie auf die Unterteilung der Voten nach Vernehmlasserkategorien kann verzichtet werden.