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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 3Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Wir sind mit den Zielen der Revision einverstanden und begrüssen die Ergänzung des Gesetzes um Lösungen, welche auch von juris- ZG tischen Personen und Behörden im geschäftlichen Einsatz genutzt werden können. Aus Sicht der Informatik sehen wir keine Hinder-

nisse für deren Umsetzung. Wichtig ist auch die Delegation der Kompetenzen.

Nous soutenons ce projet. En outre, la nouvelle loi s‘étend de la signature électronique à toute forme de certificat numérique. FR Cela inclut donc les certificats SSL et autres certificats, qui ont des usages, mais également des implications différentes. L‘utilisation

de certificats pour le chiffrement, par exemple, n‘est pas abordée dans la loi. Les usages de certificats ―machine― pour des sites web

sécurisés en SSL distribués sur du Cloud sont en contradiction avec la loi qui impose la ―garantie que la clef est unique―, alors qu‘en

pratique les clefs privées sont dupliquées ds que ion fait de la haute disponibilité.

Wir begrüssen die mit der vorliegenden Revision verfolgten Ziele. Die Einführung der sogenannten geregelten elektronischen Signa- SO tur, die (anders als die qualifizierte elektronische Signatur) auch von juristischen Personen und Behörden genutzt werden kann, erachten wir als eine sinnvolle und praktikable Neuerung. Konsequent und ebenso begrüssenswert ist, dass nebst der elektronischen Sig-

natur auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungsdienste-Produkten gesetzlich geregelt werden soll. Das neue geregelte Un-

ternehmens- oder Behördenzertifikat sehen wir im Zusammenhang von Massengeschäften als weiteres klares und wirksames Instru-

ment für den sicheren Rechts- und Geschäftsverkehr. Damit lässt sich auf kostengünstige Weise eine wesentliche Verbesserung der

Nachvollziehbarkeit und Sicherheit namentlich des Mailverkehrs zwischen Behörden und Privaten bzw. anderen Behörden erreichen.

Schliesslich betrachten wir es als sinnvoll, im Rahmen der Revision terminologische Bereinigungen und Vereinfachungen bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Gesetzen und Verordnungen herbeizuführen.

In grundsätzlicher Hinsicht können wir Ihnen mitteilen, dass wir die vorgelegte Revision begrüssen. Insbesondere unterstützen wir die BS Bestrebungen, die elektronische Signatur für Unternehmen und Behörden zugänglich zu machen. Auch die weiteren Revisionspunkte wie die gesetzliche Regelung der sicheren Authentifikation mit Zertifizierungsdienste-Produkten, die Einführung eines Zeitstempels in

der von Ihnen vorgeschlagenen Form bei qualifizierten Zertifikaten sowie die terminologischen Bereinigungen in den verschiedenen

Gesetzen sind aus unserer Sicht nicht zu beanstanden.

Nach wie vor unbefriedigend ist sodann die Situation der elektronischen Signatur im Zusammenhang mit den natürlichen Personen für die Steuerbehörden. Die damit zusammenhängenden Kosten für das Ausstellen von Zertifikaten und die Tatsache, dass diese zuerst

bei einem Anbieter beschafft werden müssen, haben zur Folge, dass die elektronische Signatur bei den Bürgern und Bürgerinnen

kaum genutzt wird und wenig verbreitet ist. Dies hat unseres Erachtens Auswirkungen auf den weiteren Ausbau und die Weiterent-

wicklung vonE-Government Dienstleistungen. An dieser Situation hat die Einführung der SuisselD nichts geändert und es ist zu erwarten, dass auch die vorliegende Gesetzesrevision in dieser Beziehung keine Änderung bringen wird. Vielmehr werden Bestrebungen in den Kantonen zu nehmen, für bestimmte Behördengeschäfte wie das Ausfüllen der Steuererklärung im Internet oder der Zugriff auf

das Steuerkonto, welche einen besonders hohen Grad an Authentizität, Persönlichkeitsschutz, 1 Informationsschutz und Integrität

erfordern, durch gesetzliche Regelung andere Verfahren als die qualifizierte elektronische Signatur einzusetzen, welche den Bürger

oder die Bürgerin authentifiziert.

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