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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

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Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Wir danken Ihnen für die Einladung zur Stellungnahme und teilen mit, dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft das Re- BL visionsvorhaben befürwortet. Die Absicht des Bundesrats, die Anwendung der elektronischen Signatur für juristische Personen und

Behörden zu vereinfachen, wird von uns unterstützt.

Wir begrüssen den Vorschlag, den Anwendungsbereich für die elektronische Signatur praxistauglicher zu gestalten und durch Einfüh- SH rung der «geregelten elektronischen Signatur» den Benutzerkreis auch auf juristische Personen und Behörden auszudehnen. Die gesetzliche Regelung einer sicheren Authentifikation ist ebenfalls von zentraler Bedeutung. Es sind für uns keine Gründe ersichtlich, der elektronischen Signatur nicht einen Zeitstempel, zumindest als fakultative Option, beizufügen.

Die Totalrevision des Bundesgesetzes über die elektronische Signatur wird vom Regierungsrat grundsätzlich begrüsst, insbesondere AR die Stossrichtung, die elektronische Signatur praxistauglicher zu machen. Obwohl die Möglichkeit für elektronische Eingaben im Zivil- und Strafverfahren seit 1. Januar 2011 gegeben ist, hat der elektronische Rechtsverkehr in Appenzell Ausserrhoden – im Einklang mit dem gesamtschweizerischen Trend – noch nicht Fuss gefasst. Es wird sich zeigen, ob die vorgeschlagenen Verbesserungen der

Rahmenbedingungen die Verfahrensparteien dazu bringen werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Qualität der

Gesetzgebung des elektronischen Rechtsverkehrs ist bereits jetzt auf einem ausreichend hohen Niveau, die Gefässe stehen zur An-

wendung bereit. Definitiv wird die Qualität der Gesetzgebung allerdings erst beurteilt werden können, wenn damit gearbeitet wird. Es

ist davon auszugehen, dass dies in nicht allzu langer Zeit der Fall sein wird, da die Erfahrung in anderen Ländern wie beispielsweise

Österreich zeigt, dass der elektronische Rechtsverkehr durchaus eine effiziente Alternative zum Postversand sein kann. Bis dies auch in der Schweiz wahrgenommen wird macht es wohl keinen Sinn, weitere Revisionen an den Rechtsgrundlagen vorzunehmen. Es ist

eher unwahrscheinlich, dass die Verfahrensparteien mit blossen Feineinstellungen der technischen Rahmenbedingungen dazu ge-

bracht werden können, auf den elektronischen Rechtsverkehr umzusteigen.

Dies ist vielmehr eine Frage der Gewohnheit, welche zu ändern erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Sind mit der Vorlage einverstanden. Wir gehen aber davon aus, dass die Thematik UID in die Gesetzesrevision einfliessen wird, geht AI es doch bei der UID um den sicheren Austausch von Informationen in administrativen und statistischen Prozessen.

Mit der beabsichtigten Revision des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektroni- AG schen Signatur (ZertES) wird als Ergänzung zur bisherigen qualifizierten Signatur, die nur natürlichen Personen zugänglich ist, eine

weitere geregelte elektronische Signatur definiert, die auch von juristischen Personen und Behörden erstellt werden kann. Zudem

werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, durch welche nebst der elektronischen Signatur auch die sichere Authentifikation mit Zertifizierungsdienste Produkten geregelt wird. Schliesslich soll eine terminologische Bereinigung und Vereinfachung

bei der Regelung der elektronischen Signatur in den verschiedenen Bundeserlassen herbeigeführt werden. Zusätzlich wird geprüft, ob neu allenfalls ein Zeitstempel obligatorischer Bestandteil der qualifizierten elektronischen Signatur sein soll.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau begrüsst die Zielsetzung der vorliegenden Gesetzesrevision, die Anforderungen für die Anerkennung elektronischer Signaturen im Hinblick auf deren Verbreitung und im Vergleich zur eigenhändigen Unterschrift alltagstaugli-

cher zu machen.

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