Sommario delle posizioni
Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 50Fedlex · Rapporto sui risultati
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
ronischen Geschäftsverkehr unter Bundesbehörden oder zwischen den kantonalen und den Bundesbehörden auszustellen.
Hinzu kommt, dass u.a. auch DIE POST und Swisscom wichtige Anbieter von elektronischen Zertifikaten für den Privatrechtsverkehr sind. Beide Unternehmen gehören — ganz oder mehrheitlich — dem Bund. Würde das BIT gestützt auf Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes beauftragt, eine gleiche oder ähnliche Dienstleistung anzubieten wie DIE POST oder Swisscom, dann würde der Bund mit einem Bundesamt die eigenen Unternehmen konkurrenzieren.
Das Angebot geregelter Zertifikate für den Privatrechtsverkehr durch eine Verwaltungseinheit des Bundes ist ferner auch aus finanzpolitischen Gründen abzulehnen. Entwicklung und Vermarktung der entsprechenden Produkte und Dienstleistungen würden beim betreffenden Bundesamt zu erheblichen Mehrausgaben führen (Infrastrukturen, Personal, Organisation, Entwicklungskosten). Dies ist
schlecht mit den laufenden Sparbemühungen des Bundes vereinbar. Die Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb mit Produkten und Dienstleistungen, die auch von Privaten angeboten werden, würde einer objektiven und ergebnisoffenen Aufgabenprüfung des Bundes kaum standhalten.
Schliesslich ist anzufügen, dass es heute auch einige grosse kantonale Informatikleistungserbringer gibt, die theoretisch in der Lage wären, geregelte Zertifikate für den Privatrechtsverkehr auszustellen. Gemäss Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes kann der Bundesrat aber ausdrücklich nur eine Verwaltungseinheit des Bundes damit beauftragen.
Wenn man den ordnungs- und finanzpolitischen Sündenfall schon zulassen will, was an sich klar abzulehnen ist, dann sollten Bund und Kantone wenigstens gleich lange Spiesse erhalten. D.h. auch die kantonalen Informatikleistungserbringer sollten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für die Verwaltungseinheiten des Bundes gelten, mit der Ausstellung von geregelten Zertifikaten für den Privatrechtsverkehr beauftragt werden können Gestützt auf vorstehenden Ausführungen schlagen wir vor, Art. 21 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes wie folgt zu ändern:
„Um den Gesetzeszweck zu erfüllen, kann er sich an privaten Anbietern von Zertifizierungsdiensten beteiligen―.
Alternativ dazu seien zumindest die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung so zu formulieren, dass ein unzulässiger Eingriff in den Wettbewerb ausgeschlossen ist. Ein Angebot durch eine Verwaltungseinheit soll nur als „Starthilfe―, d.h. nur so lange,
wie keine privaten Anbieter am Markt tätig sind. Dieses ist auf das Notwendige zu beschränken. Soll die Möglichkeit des Angebotes geregelter Zertifikate für den Privatrechtsverkehr durch den Staat trotz der geäusserten ordnungs- und finanzpolitischen Bedenken offen gehalten werden, sollen auch kantonale Verwaltungseinheiten damit beauftragt werden können.
Artikel 22: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
La révision traite sous article 22 de l'abrogation et des modifications du GE droit en vigueur. Or l'ancien article 22 de la version initiale de la SCSE traitait des mesures transitoires, qui ont été avec raison abrogées depuis, mais qui seraient de nouveau d'actualité à l'occasion de l'introduction de cette nouvelle version de la SCSE, en particulier concernant l'introduction de la signature électronique réglementée. Or l'avant-projet ne contient pas de disposition relative au droit transitoire.
S. 50/69