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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 54Fedlex · Rapporto sui risultati
Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Bundesgerichtsgesetz
Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen enthält, von der Partei oder ihrem Vertreter BGer beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer geregelten elektronischen Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in
einem Reglement das Format der Übermittlung und die zu verwendende Signatur. An die Stelle der „anerkannten elektronischen Sig-
natur― gemäss heutigem Wortlaut von Art. 42 Abs. 4 BGG soll also die „geregelte elektronische Signatur― treten.
Die „geregelte elektronische Signatur― ist eine neue Form der fortgeschrittenen elektro nischen Signatur. Sie wird in Art. 2 lit. c E—
ZertES definiert. Gemäss den Erläuterungen zum Vorentwurf kann die geregelte elektronische Signatur für natürliche und juristische
Behörden bzw. Behörden ausgestellt werden. Sie reiht sich zwischen die fortgeschrittene elektronische Signatur und die qualifizierte
elektronische Signatur ein und eignet sich daher auch für den Einsatz in Gerichtsbehörden. Namentlich erleichtert sie
die Zustellung von elektronischen Sendungen durch das Bundesgericht immer dann, wenn die Zustellung durch die Gerichtskanzlei
genügt und es nicht auf die Person des Absenders ankommt.
Die geregelte Signatur gemäss Art. 2 lit. c E—ZertES als solche wird vom Bundesgericht daher durchaus begrüsst. Hingegen kann die Verwendung dieses Begriffes in Art. 42 Abs. 4 E—BGG zu Fehlinterpretationen verleiten. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass
beliebige Angestellte von Anwaltskanzleien, die sich als juristische Person konstituiert haben, beim Bundesgericht fristwahrende Ein-
gaben machen können. Dieses Recht steht nur den im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen
zu. Für solche Eingaben muss das Bundesgericht weiterhin eine qualifizierte elektronische Unterschrift verlangen können.
Die erwähnte Unklarheit ergibt sich aus dem Umstand, dass die „geregelte elektronische Signatur― einerseits in Art. 2 lit. c E—ZertES
im oben umschriebenen Sinne als eigenständige elektronische Signatur definiert wird, andererseits aber auch im Zusammen
hang mit der qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Art. 2 lit. d E—ZertES verwendet wird, die gemäss der gesetzlichen Defini-
tion eine „qualifizierte― geregelte elektronische Signatur darstellt. Die Unschärfe kann behoben werden, indem in Art. 42
Abs. 4 E—BGG das Wort „geregelt― gestrichen wird. Mit dieser Streichung werden allfällige Schwierigkeiten bei der Auslegung des
Begriffes „geregelte elektronische Signatur― im Sinne von Art. 42 Abs. 4 E—BGG vermieden. Im Übrigen wird dem
Bundesgericht ja zu Recht die Kompetenz zugestanden, in einem Reglement „das Format der Übermittlung und die zu verwendende
Signatur― zu bestimmen. Das Bundesgericht wird die zu verwendende Signatur je nach Typ der Eingabe sachgerecht regeln. Es sollte
dabei keinen falschen Beschränkungen unterliegen.
Art. 42 BGG: Änderung Abs. 4 Satz 1 Bei elektronischer Zustellung muss das Dokument, das die Rechtsschrift und die Beilagen ent- SAV hält, von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer geregelten elektronischen Signatur versehen. Bei
elektronischer Ubermittlung muss die Eingabe mit einer geregelten elektronischen Signatur der Partei oder ihres Vertreters bezie-
hungsweise ihrer Vertreterin versehen sein.
Begründung: Die Begründung für diese Änderung ist die gleiche wie für die Änderung von Art. 21a Abs. 2 VwVG. Mit dem Zusatz ―be-
ziehungsweise ihrer Vertreterin― wird der Terminologie der BGG Rechnung getragen.
Art. 44 BGG: Änderung Abs. 2 (im Vernehmlassungsentwurf nicht vorgesehen)
2 Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person bezie-
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