Protocollo

Consultazione 2011/71: Divieto parziale dei cartelli con possibilità di giustificazione: modifica dell'articolo 5 della legge sui cartelli conformemente alla decisione del Consiglio federale del 17 agosto 2011 · 10 pagine

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nisch gesehen ist es eben gerade sinnvoll, gegen die verzerrende Wirkung anzukämpfen und nicht die Folgen einer Form zu pauschalisieren. Drittens und rechtssystematisch gesehen, muss man sich schon überlegen, ob dieser geänderte Artikel 5 überhaupt zur freiheitlichen Form des Kartellgesetzes, das wir heute haben, passen würde, weil es auf der einen Seite Regelungen mit materiellem Gesetzesrang an eine Verordnung delegiert und andererseits Anreizstrukturen für Unternehmen, wie u.a. das Zusammenspiel der Unternehmen in den Märkten, wesentlich verändert. Es besteht die Frage, ob nicht durch diesen Artikel 5 eine Gesamtrevision des Katellrechts hereingeschmuggelt wird. Viertens: Potenziell schafft die Vorlage ja Regulierungskosten für die Unternehmen. Diese werden aber im erläuternden Bericht nicht berücksichtigt. Und fünftens: Die Frankenstärke darf nicht mit dieser Vorlage bekämpft werden. Sie ist nicht eine Frage, die mit dem Wettbewerbsrecht zusammenhängt; es ist eine Sache, die nicht einmal mit dem Wettbewerbsrecht zusammenhängen darf. Das Wettbewerbsrecht ist ein langfristiges und für unsere Rahmenbedingungen notwendiges Gesetz und kann nicht auf Tagesschwankungen des Frankenkurses reagieren.

Michael Landolt, Hauseigentümerverband (HEV Schweiz):

Die Vernehmlassung bei den Mitgliedern läuft noch, aber ich kann bereits das Folgende zu Protokoll geben:

Vom Hauseigentümerverband her vertreten wir Endkonsumenten, die Bau-, Sanierungs- oder Unterhaltsdienstleistungen einkaufen, oder generell Dienstleistungen und Produkte im Bereich Wohnen. Deshalb kann ich ein positives Signal geben: Wir begrüssen grundsätzlich die Stossrichtung dieser Revision. Wir erhoffen uns Wirkungen auf die Preise von Produkten und Dienstleistungen, die Hauseigentümer einkaufen, und zu diesen gehören auch die Vermieter und die Bauherren. Also grundsätzlich ein positives Signal von unserer Seite.

Vincent Martenet, Präsident der WEKO:

Wir unterstützten diese KG-Revision. Sie geht in die richtige Richtung, weil eine Einzelfallprüfungsmöglichkeit besteht. Das ist wichtig für uns und sie besteht mit dieser Revision, so dass wir diese Revision unterstützen. Wir werden noch schriftlich Stellung nehmen.

4. Diskussionsrunde

Auf die Frage von P.Zurkinden, wie es mit den Untersuchungen der WEKO zu "Must in Stock"-Produkten aussieht, antwortet V. Martenet, Präsident der WEKO, dass Marktabschottungsverfahren Priorität hätten, dass er aber keine Informationen zu laufenden Verfahren geben könne.

P.Zurkinden meint weiter, es sei zu vermuten, dass die vorgeschlagenen Massnahmen nichts an der Frankenstärke ändern würden. Er macht aber die Anregung, die seit 2004 beurteilten Fälle unter dem neu vorgeschlagenen Gesetz anzusehen. Dies würde aufzeigen, dass diese Vorlage nichts bringen wird.

5. Weiteres Vorgehen

A.Brunetti führt aus, dass seitens des Bundesrats in Aussicht gestellt wurde, dass die Vorlage noch in diesem Jahr kommt. Der strenge Zeitplan ist vertretbar, weil das Thema des Artikels 5 schon einmal in der Vernehmlassung war. Wir müssen am 10. Oktober als Termin für die Einreichung schriftlicher Stellungnahmen deshalb festhalten, haben allerdings Verständnis, wenn es 2-3 Tage später wird, aber jedenfalls nicht Ende Oktober.