Protocollo

Consultazione 2011/71: Divieto parziale dei cartelli con possibilità di giustificazione: modifica dell'articolo 5 della legge sui cartelli conformemente alla decisione del Consiglio federale del 17 agosto 2011 · 10 pagine

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sung die schädlichen Auswirkungen nachweisen, müsste sie grundsätzlich auch die Rechtfertigungsgründe selber prüfen und dies nicht den Unternehmen überlassen. Ich möchte auch hier auf eine Aussage in Ihrem erläuternden Bericht eingehen, nämlich auf die Erwähnung von Artikel 173, Ziffer 2, StGB. Rein von der Konzeption und der Interessenlage her kann man ja wohl kaum diesen Tatbestand mit der vorliegenden Problematik vergleichen. Zum Vergleich mit dem EU-Kartellverfahren: Herr Prof. Zäch hat es erwähnt, es stimmt, die Beweislastumkehr gilt dort; aber sie ist relativ neu und erst mit der neuen Verfahrensordnung eingeführt worden. Hier muss man auch sehen, dass die Situation in der EU völlig anders ist als in der Schweiz. In der EU hat das Unternehmen seit Jahrzehnten aufgrund der vielfältigen und umfangreichen Praxis, welche in Sekundärerlassen zusammengefasst wurde, einen ganz anderen Wissensstand als wir hier. Hier fehlt die Praxis, das ist ganz klar, und von dem her muss man annehmen, dass die in Ihren Unterlagen angekündigte Verordnung auch nur sehr abstrakter Natur sein wird, so wie es die bisherigen Bekanntmachungen nach Art. 6 KG ebenfalls bereits sind. Auch von dem her kann man die Situation nicht vergleichen. Weiter wird es für die Unternehmen nicht möglich sein, volkswirtschaftlich relevante Rechtfertigungsgründe einfach so aus der Luft zu greifen. Es geht für die Rechtfertigung einer Abrede nicht um die Sicht der Unternehmen, sondern es müssen volkswirtschaftlich relevante Rechtfertigungsgründe sein. Und das wird für ein Unternehmen ein Ding der Unmöglichkeit sein. Letzter Punkt, was hat das Ganze eigentlich mit der Frankenstärke zu tun? Es wurde mehrere Male diese Frage aufgeworfen. Überhaupt nichts. Ich möchte an die Verfahren erinnern, welche die WEKO im Jahre 2004 im Zusammenhang mit Markenartikeln geführt hat. Dort hat die WEKO explizit festgestellt, dass die Probleme der Hochpreisinsel Schweiz nicht auf Kartellrechtsverstösse zurückzuführen sind. Wenn schon, wäre es höchstens ein Problem einzelner, konzerninterner Abreden, aber die kann man weder in der Schweiz noch im übrigen Europa erfassen. Die Massnahmen, die Sie heute vorstellen, sind nicht brauchbar für die Lösung des Frankenstärkeproblems. Es wird aufgrund eines Vorwandes, man muss es so sehen, hier mit einem Schnellschuss eine einschneidende Schlechterstellung der Unternehmen in den Verfahren eingeführt, und das ist kaum zu begründen und aus unserer Sicht inakzeptabel.

Beat Röösli, Schweiz. Bauernverband:

Wir werden schriftlich Stellung nehmen, dies aus dem Grund, weil wir eine demokratische Organisation sind und ich gezwungen wäre, diese Strukturen zu unterlaufen, wenn ich mich hier äussere. Der 10. Oktober ist zu kurz, um unsere normalen Abläufe einzuhalten. Wir werden aber schauen, was wir machen können. Ich möchte hier nur auf die zwei Stellungnahmen verweisen, die sie im Vorfeld, d.h. zu den ersten beiden Vernehmlassungen, erhalten haben, und wo wir gewisse Gedanken zu einer etwas speziellen Branche geäussert haben. Ich möchte, dass Sie die Bedenken berücksichtigen, die bereits dort genannt sind. Zu den Details werden wir dann schriftlich Stellung nehmen. Was vielleicht auch hilfreich wäre, einfach weil wir ja auch über Effizienz sprechen, wäre, dass Sie ökonomische und rechtliche Beurteilungen im Hinblick auf die Auswirkungen des Vorhabens machen würden. Zumindest könnten Sie die Möglichkeiten aufzeigen, in welche Richtungen das Vorhaben Konsequenzen haben könnte, und dies speziell auch für Branchen, die ein bisschen quer in der Landschaft stehen, wenn es um das Kartellrecht geht.

Henrique Schneider, Schweizerischer Gewerbeverband sgv:

Auch wir werden uns schriftlich melden und sind ebenfalls nicht traurig darüber, wenn die Frist verlängert wird, damit wir den ordentlichen Vernehmlassungsweg innerhalb des Verbandes durchführen können.

Ich möchte aber aus liberaler Perspektive 5 Punkte anbringen.

Erstens muss man feststellen, dass das heutige Kartellgesetz funktioniert, auch weil es voraussetzt, dass all diejenigen, die mit einer möglichen Wettbewerbsverzerrung zu tun bekommen, sich an dem Prozess beteiligen. Zweitens und zur Vorlage: Ökonomisch gesehen ist der Idee nicht viel abzugewinnen, statt einer Wirkung eine Form zu überprüfen. Ökono-