Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/88: Revisione totale dell'ordinanza sugli impianti di accumulazione (OIA) · 12 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 7Fedlex · Rapporto sui risultati

KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

2.2.7. Notfallkonzept (Art. 25-28 StAV)

Die Kantone Freiburg und Jura verlangen, die Betreiberinnen seien zu verpflichten, die bestehenden Naturgefahren abzuschätzen und in ihrem Notfallreglement zu berücksichtigen.

Der Verband Seilbahnen Schweiz fordert, dass die Aufsichtsbehörde insbesondere für Stauanlagen, welche der technischen Beschneiung dienen, Ausnahmen gewähren kann.

Der Kanton Wallis ist der Ansicht, dass bei Murgang- und Geschieberückhaltebecken eine Modellierung erfolgen muss, aus welcher eine Auflandungskarte (analog Überflutungskarte bei konventionellen Stauanlagen) resultiert. Er ist weiter der Ansicht, dass die Notfallorganisation mit der kantonalen und kommunalen Notfallplanung koordiniert oder in diese integriert werden muss. Der Kanton Bern erachtet die Notfallplanung mit der örtlichen Feuerwehr oder Polizei bei kleinen Anlagen als ausreichend. Es gebe bei solchen Anlagen nur die Notfallplanung, für die der Kanton mit seiner Alarmorganisation zuständig sei.

Die RKGK und die Kantone Graubünden, Uri und Wallis sind der Ansicht, dass nebst den Projektierungs-, Material-, Installations- und Erneuerungskosten für Wasseralarmsysteme auch die Rückbau- und Entsorgungskosten von alten Systemen geregelt werden müssen.

Der Verband Seilbahnen Schweiz geht davon aus, dass Betreiberinnen von Beschneiungs-Speicherseen nicht zum Betrieb eines Wasseralarmsystems gemäss Art. 26 StAV verpflichtet werden. Er beantragt eine Ergänzung von Art. 26 Abs. 2 StAV, wonach bei Stauanlagen mit einem Stauraum

3

von weniger als 500‘000 m ex lege keine hohe Gefahr bestehen soll.

Diverse Stellen (EnAlpin AG, ewz, KHR, KW Lötschen AG, KWO, Repower, SAK, SBB, STK, SWV, VBE, VSE und die Kantone Aargau, Bern und Neuenburg) erachten die in Art. 26 Abs. 2 StAV enthaltene Definition des Kriteriums der hohen Gefahr als zu wenig präzise. Die meisten fordern, dass der im erläuternden Bericht erwähnte Wert (Gefährdung von 1‘000 in der Nahzone ständig anwesenden Personen, sog. people-at-risk) in die StAV aufgenommen wird. Demgegenüber fordert der Kanton Bern eine Präzisierung gemäss Störfallverordnung oder Hochwasserschutz.

Das Baudepartement Schaffhausen ist der Ansicht, in der StAV müsse definiert werden, in welchen Fällen ein Evakuierungsplan erstellt werden muss.

Die Kantone Jura, Tessin und Wallis betonen, dass die Kantone bei der Erarbeitung der Evakuierungspläne die Gemeinden mit einbeziehen müssen. Die beiden letztgenannten Kantone verlangen zudem eine entsprechende Ergänzung von Art. 27 Abs. 1 StAV. Demgegenüber vertreten die RKGK, die Fachgruppe Stabschefs Kantone der Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz sowie die Kantone Graubünden und Uri die Meinung, dass die Evakuierungspläne nicht durch die Kantone, sondern durch die Gemeinden zu erstellen und vom Kanton lediglich an die Bundesbehörden weiterzuleiten sind. Der Kanton Zürich fordert schliesslich die Aufnahme einer Delegationsmöglichkeit an die Gemeinden.

Die RKGK, die Fachgruppe Stabschefs Kantone der Konferenz der kantonalen Verantwortlichen für Militär, Bevölkerungsschutz und Zivilschutz, die Kantone Aargau, Bern, Glarus, Graubünden, Nidwalden, Uri, Waadt und Wallis, das Baudepartement St. Gallen sowie das Umweltdepartement Schwyz wollen die Kosten für die Erarbeitung der Evakuierungspläne nach dem Verursacherprinzip auf die

7/12 C:\Users\U80809110\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\TTDC1OID\Ergebnisse der Anhörung Totalrevision Stauanlagenverordnung.doc