Rapporto sui risultati

Consultazione 2011/88: Revisione totale dell'ordinanza sugli impianti di accumulazione (OIA) · 12 pagine

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KLASSIFIZIERUNGSVERMERK

Referenz/Aktenzeichen

Diverse Stellen (EnAlpin AG, ewz, KHR, KW Lötschen AG, KWO, STK, SWV, VBE und VSE) fordern, dass der Einbezug der Grenzkraftwerke in die Verteilung der Abgabe präzisiert wird. Sie erachten es als am besten begründbar, wenn die Berechnung nach dem schweizerischen Anteil des Stauvolumens erfolgt.

Bezüglich die anrechenbaren Kosten fordern diverse Stellen (EnAlpin AG, ewz, KHR, KW Lötschen

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AG, KWO, SAK, SWV, VBE und VSE), dass Art. 9a Abs. 2 lit. b, c und d GebV-En ersatzlos gestrichen werden.

2.2.10. Übrige Bemerkungen und Anregungen (Art. 31 und 33-34 StAV, erläuternder Bericht)

Diverse Stellen (Alpiq, EnAlpin AG, ewz, KHR, KW Lötschen AG, KWO, Repower, STK, SWV, SAK, VBE, VSE und die Kantone Appenzell Ausserrhoden, Wallis) fordern, dass die Übergangsfristen für die Einreichung der Notfallreglemente (Art. 33 Abs. 2 StAV) und die Prüfung, ob die Expertinnen und Experten dem Kriterium der Unabhängigkeit entsprechen (Art. 33 Abs. 3 StAV), angemessen zu verlängern seien. Die meisten Stellen verlangen eine Verlängerung der Fristen von drei auf fünf Jahre. Die SBB schliessen sich der Forderung auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Notfallreglemente an, fordern aber weitergehend das ersatzlose Streichen von Art. 33 Abs. 3 StAV. Der Kanton Bern fordert eine Verlängerung der Fristen auf 10 Jahre. Die Fristen seien zudem erst ab Publikation der neuen Richtlinien für kleine Anlagen in Kraft zu setzen.

Gemäss SGS sollten auch die (Betreiberinnen der) im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen rechtskräftig genehmigten und bewilligten Stauanlagen verpflichtet werden, der Aufsichtsbehörde das Notfallreglement zur Genehmigung einzureichen (Art. 33 Abs. 2 StAV).

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement Luzern erwartet vom Bund, dass er sich an dem bei den Kantonen anfallenden Mehraufwand beteiligt.

Der Kanton Wallis fordert eine Ergänzung von Art. 33 Abs. 5 StAV, wonach die Evakuierungspläne alle zehn Jahre überprüft und nötigenfalls überarbeitet werden.

Der SGV moniert, es sei nicht ersichtlich, welche Kostenkomponenten für die Abschätzung herangezogen wurden. Auch eine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Abschätzung werde nicht getroffen. Die Vorlage müsse in dieser Hinsicht unbedingt verbessert werden. Das Centre Patronal fordert ein Gutachten über die volkswirtschaftlichen Kosten.

2 Lit. b: Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik, lit. c: Aus- und Weiterbildung im Bereich Stauanlagensicherheit, lit. d: Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen 9/12 C:\Users\U80809110\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\TTDC1OID\Ergebnisse der Anhörung Totalrevision Stauanlagenverordnung.doc